Für die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen anmelden
Volltext
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht abweicht, kann seit dem 1. November 2024 gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht geändert werden soll. Der bisherige Geschlechtseintrag kann dabei durch die Angabe »weiblich«, »männlich« oder »divers« ersetzt oder gestrichen werden.
Bevor die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags abgegeben werden kann, müssen Sie diese mindestens drei Monate vorher bei dem Standesamt anmelden, bei dem die spätere Erklärung abgegeben werden soll (§ 4 SBGG). Die Anmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Die Abgabe der Erklärung ist frühestens nach drei Monaten und innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung möglich.
Mit der Änderung des Geschlechtseintrags sind die Vornamen zu bestimmen, die Sie künftig führen möchten. Die Vornamen sollen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:
- Es ist mindestens ein Vorname zu bestimmen.
- In der Regel können höchstens fünf Vornamen bestimmt werden.
- Geschlechtsneutrale Vornamen können grundsätzlich
bei allen Geschlechtseinträgen gewählt werden.
- Bei den Geschlechtseinträgen »divers« oder ohne Geschlechtseintrag können männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination gewählt werden.
Sofern Ihre bisherigen Vornamen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen, können Sie auch diese bestimmen.
Bei Fragen zur Wahl Ihrer Vornamen empfiehlt es sich, diese im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt zu klären.
Ansprechpunkt
Die Erklärung kann gegenüber jedem deutschen Standesamt erfolgen. Die Erklärung muss jedoch bei demselben Standesamt abgegeben werden, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist. Sofern ein anderes Standesamt zuständig ist, wird Ihre Erklärung dorthin weitergeleitet.
Zuständige Stelle
Die Erklärung kann gegenüber jedem deutschen Standesamt erfolgen. Die Erklärung muss jedoch bei demselben Standesamt abgegeben werden, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist. Sofern ein anderes Standesamt zuständig ist, wird Ihre Erklärung dorthin weitergeleitet.
Voraussetzungen
Eine Änderung des Geschlechtseintrags ist möglich, wenn Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
-
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über
- eine Blaue Karte EU,
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügen und sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Formulare
nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass, bei schriftlicher Anmeldung Kopie)
- ggf. Nachweis über den Aufenthaltsstatus
Kosten
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO.
Für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b Absatz 1 PStG fallen fixe Gebühren in Höhe von 45,00 Euro an.
Weitere Gebühren können für die Ausstellung von Bescheinigungen und Personenstandsurkunden auf Wunsch der Betroffenen anfallen.
Frist
Erfolgt 6 Monate nach einer Anmeldung keine Erklärung, wird die Anmeldung gegenstandslos.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit kann je nach Einzelfall variieren.
Verfahrensablauf
Eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgt in drei Schritten:
- Melden Sie die beabsichtigte Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Vornamen bei einem deutschen Standesamt persönlich oder schriftlich an.
-
Frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung können Sie die Erklärung zur Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Bestimmung der Vornamen abgeben.
Die Erklärung muss bei demselben Standesamt abgegeben werden, bei dem auch die Anmeldung erfolgt ist.
Für die Abgabe der Erklärung vereinbaren Sie einen Termin beim Standesamt. - Ihre Erklärung wird erst mit der Entgegenahme beim zuständigen Standesamt wirksam. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, das
- das Geburtenregister für Sie führt,
- das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister für Sie führt, wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde,
- Ihres Wohnsitzes, letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland, sofern für Sie kein Eintrag in einem deutschen Personenstandsregister besteht oder
- das Standesamt I in Berlin, wenn sich keine andere Zuständigkeit ergibt.
Das Standesamt, bei dem Sie die Erklärung abgeben, leitet diese an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt weiter, sofern es nicht selbst für Entgegennahme zuständig ist.
Dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt obliegt die materiell-rechtliche Prüfung und Entscheidung für die Eintragung im Personenstandsregister.
Hinweis: Neue Personenstandsurkunden nach der Erklärung erhalten Sie nur von den Standesämtern Ihres Geburts- oder Eheschließungsortes.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens 12 Monate nach Wirksamkeit der letzten Erklärung möglich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Geburtenregister Ihrer bereits geborenen Kinder an den geänderten Geschlechtseintrag angepasst werden. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 2 bis 5 Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Urheber
nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung