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Fehlenden oder zweifelhaften Nachweis zum Masernschutz an das Gesundheitsamt melden


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Volltext

Wenn in Ihrem Kindergarten, Ihrer Schule oder einer ähnlichen Gemeinschaftseinrichtung betreute Personen oder neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in diesen Einrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen oder Einrichtungen für Asylsuchende und Geflüchtete keinen Nachweis über einen Schutz vor Masern haben, müssen Sie dies dem Gesundheitsamt melden.

Ein Nachweis über einen Masernschutz ist:

  • eine Impfdokumentation über einen ausreichenden Impfschutz
  • ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die Nachweispflicht gilt für Betreute und Tätige in folgenden Gemeinschaftseinrichtungen:

  • Kindergärten
  • Kindertageseinrichtungen
  • Kindertagespflegen
  • Horte
  • Schulen
  • Sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen minderjährige Personen betreut werden
  • Kinderheime

Die Nachweispflicht gilt für Tätige in folgenden Einrichtungen:

  • Einrichtungen für Asylsuchende und Geflüchtete
  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Ansprechpunkt

Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt des Landkreises oder kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt des Landkreises oder kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Eine nachweispflichtige Person hat den gesetzlich erforderlichen Nachweis nicht vorgelegt oder es bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises.

Erforderliche Unterlagen

  • Für die Benachrichtigung erforderliche personenbezogene Angaben der betroffenen Person

Kosten

Ihre Meldung des Nachweis über den Schutz vor Masern an das Gesundheitsamt ist kostenfrei. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet, ob und in welcher Höhe Sie ein Bußgeld zahlen müssen, wenn Sie die Benachrichtigung gar nicht, unvollständig, fehlerhaft oder zu spät machen.

Frist

Sie müssen unverzüglich eine Meldung über den fehlenden Schutz vor Masern beim Gesundheitsamt machen.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang Ihrer Benachrichtigung prüft das Gesundheitsamt den Sachverhalt.

Verfahrensablauf

Ihrer Meldepflicht kommen Sie wie folgt nach:

  • Als Einrichtung kontrollieren Sie vor Beginn einer neuen Anstellung oder Betreuung, ob ein Schutz gegen Masern vorliegt.
  • Ohne Nachweis ist eine Betreuung oder Einstellung nicht möglich. Das Gleiche gilt, wenn nicht sicher ist, ob das Dokument echt oder inhaltlich korrekt ist.
  • Wenn die Person schon betreut oder beschäftigt wird, informieren Sie das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt prüft den Fall einzeln.
  • Das Gesundheitsamt erlässt eine Frist, dass der Masernschutz nachgeholt werden kann. Die Frist beträgt mindestens zehn Tage.
  • Wird der Schutz nicht nachgereicht, wird die betroffene Person zu einer Beratung in das Gesundheitsamt eingeladen.
  • Das Gesundheitsamt entscheidet, ob die Person bei Ihnen arbeiten oder betreut werden kann.

Hinweise (Besonderheiten)

Der Nachweis über den Schutz vor Masern kann in folgender Form vorlegt werden:

  • eine Impfdokumentation über einen ausreichenden Impfschutz
  • ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.09.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung