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Prostitutionstätigkeit - Gesundheitliche Beratung Bescheinigung


Volltext

Beabsichtigen Sie, im Bereich Prostitution zu arbeiten, können Sie sich gesundheitlich beraten lassen. 

Um die Tätigkeit als  Prostituierte oder Prostituierter auszuüben, müssen Sie sich anmelden. Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter anmelden möchten, sind sie verpflichtet, sich vorab beraten zu lassen. 

Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierte arbeiten, müssen Sie sich regelmäßig beraten lassen. 

Bei der gesundheitlichen Beratung geht es vor allem um Themen wie 

  • Schutz vor Krankheiten,
  • Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
  • Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch.
  • Schutz vor Ausbeutung und Zwangsprostitution
  • Schutz der eigenen körperlichen und seelischen Gesundheit  

Das Gespräch ist vertraulich. Das heißt, es werden keine Informationen weitergegeben. Falls Sie nicht gut deutsch sprechen, kann eine Dolmetschung oder Sprachmittlung dabei sein oder angerufen werden, die für Sie übersetzt. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich.

Die Anmeldung ist an ein persönlich wahrzunehmendes Informations- und Beratungsgespräch gekoppelt.

Zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mit dem Namen ist die Ausstellung einer sogenannten Alias-Anmeldebescheinigung bzw. Alias-Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung möglich. Der reale Name wird durch einen Phantasienamen ersetzt. Der Alias-Name kann frei gewählt werden und muss auch keinen Hinweis auf das Geschlecht geben.

  • Der Alias-Name der Anmeldebescheinigung muss identisch mit dem Alias-Namen der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung sein.
  • Der Alias-Name muss nicht identisch sein mit dem Arbeitsnamen.

Mit der Aliasbescheinigung können Prostituierte - ohne Aufgabe der Anonymität - über Ihre ordnungsgemäße Anmeldung als Prostituierte informieren.

Alias-Bescheinigungen (Alias-Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung) können Prostituierte gegenüber Betreibern und Betreiberinnen verwenden. Der reale Name muss nicht angegeben werden. Damit können Prostituierte entscheiden, ob Sie ihren wahren Namen dem Betreiber/der Betreiberin oder für diese handelnden Personen nennen wollen. Vereinbarungen mit Betreibern/Betreiberinnen eines Prostitutionsgewerbes können auch unter dem Alias-Namen, der sich aus der gültigen Alias-Anmeldebescheinigung ergibt, abgeschlossen werden.

Die Alias-Bescheinigung dient auch als Nachweis bei Kontrollen der Anmelde- und Erlaubnisstelle (in Bremen ist  dies die Gewerbebehörde).Die Anmelde- und Aliasbescheinigung ist aber kein Ersatz für den Personalausweis oder Reisepass.

Ansprechpunkt

An das Gesundheitsamt, das für die Kommune zuständig ist, in der man überwiegend tätig ist.

Zuständige Stelle

An das Gesundheitsamt, das für die Kommune zuständig ist, in der man überwiegend tätig ist.

Voraussetzungen

Sie sind volljährig.

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Personalausweis, Reisepass oder ein Ausweisersatz

Kosten

 Es fallen keine Kosten an

Frist

Sofern Sie als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten und noch nicht 21 Jahre alt sind, müssen Sie sich alle 6 Monate beraten lassen. Wenn Sie bereits 21 Jahre alt oder älter sind, müssen Sie sich einmal pro Jahr beraten lassen.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Beratung ist einzelfallabhängig. Die Bescheinigung wird Ihnen sofort im Anschluss an die Beratung ausgestellt.

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle.
  • Sie lassen sich persönlich vor Ort beraten.
  • Nach Abschluss der Beratung stellt die Behörde Ihnen eine Bescheinigung aus, welche die Durchführung der gesundheitlichen Beratung bestätigt.
    • Wenn Sie sich als Prostituierte:r anmelden, müssen Sie die Bescheinigung vorlegen.
    • Wenn Sie bereits als Prostituierte:r arbeiten, müssen Sie die Bescheinigung bei Ausübung Ihrer Tätigkeit dabeihaben.

Hinweise (Besonderheiten)

Wie oft muss man sich beraten lassen?

Bei Personen über 21 Jahren: Nach der Erstanmeldung alle zwölf Monate.

Übergangsregelung: Bei einer Erstanmeldung bis zum 31.Dezember 2017 zwei Jahre nach der ersten Gesundheitsberatung, danach alle zwölf Monate.

Bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren: Nach der Erstanmeldung alle sechs Monate.
Die Bescheinigung über die erfolgte Beratung kann auch auf den bei der Anmeldung der Tätigkeit vergebenen Alias ausgestellt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.09.2026
Fachlich freigegeben durch:

Landesredaktion