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Zulassung als Klassifizierungsunternehmen nach dem Fleischgesetz beantragen


Volltext

Klassifizierungsunternehmen nach dem Fleischgesetz (FlG) bedürfen der Zulassung.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

  • Gewähr für die notwendige Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette Fleisch
  • Zuverlässigkeit und Sachkunde
  • Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift im Inland
  • Beschäftigung einer für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinreichende Anzahl zugelassener Klassifiziererinnen und Klassifizierer und
  • Erfüllen der Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2004-11 Typ A
  • Die Vorlage einer Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle ist keine Zulassungsvoraussetzung.

Formulare

nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Die Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

nicht angegeben