Führerschein und Fahrgastbeförderung
Die Führerscheinstelle des Landkreises Wolfenbüttel arbeitet seit dem 1. Februar 2021 ausschließlich mit Terminvergaben.
Bitte buchen Sie Ihren Termin über die Online-Terminvergabe.
Im Ausnahmefall besteht auch die Möglichkeit, einen Termin telefonisch unter der Nummer 05331 84 587 zu buchen oder schreiben Sie uns unter strassenverkehrsamt@lk-wf.de eine E-Mail. Die telefonische Erreichbarkeit ist jedoch, bedingt durch die hohe Zahl der Anrufenden, teilweise unbefriedigend. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Die Mitarbeitenden der Führerscheinabteilung sind unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:
Erteilung von Fahrerlaubnissen (Führerscheinen)
Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt und ist durch einen Führerschein nachzuweisen.
- Fahrerlaubnis: Erteilung mit Online-Service
- Fahrerlaubnis: Erweiterung
- Fahrerlaubnis: Ausstellung - ab 17 Jahre
- Fahrerlaubnis: Erteilung - Ausnahmen vom Mindestalter
Seit dem 23. Mai 2021 gibt es in Deutschland den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) in Form einer „zusätzlichen“ Karte. Dieser ersetzt die Schlüsselzahl (SZ) 95 auf dem Führerschein. Jeder, der einen Führerschein mit der SZ 95 besitzt und einen neuen Führerschein benötigt, ist verpflichtet, zusätzlich einen FQN mit zu beantragen. Die Gebühren für einen FQN betragen zwischen 32,50 Euro bis 42,30 Euro.
Dokumente
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Verlängerung und Wiedererlangung von Führerscheinen
Fahrerlaubnisse für die Klassen C, CE, CE79, C1, C1E und D, DE, D1, D1E werden befristet erteilt und können verlängert werden.
Seit dem 23. Mai 2021 gibt es in Deutschland den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) in Form einer „zusätzlichen“ Karte. Dieser ersetzt die Schlüsselzahl (SZ) 95 auf dem Führerschein. Jeder, der einen Führerschein mit der SZ 95 besitzt und einen neuen Führerschein benötigt, ist verpflichtet, zusätzlich einen FQN mit zu beantragen. Die Gebühren für einen FQN betragen zwischen 32,50 Euro bis 42,30 Euro.
Dokumente
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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland für die Dauer von 6 Monaten Kraftfahrzeuge führen, wenn sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, ist eine Umschreibung der Fahrberechtigung in eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich.
Mehr Informationen und Kontakt
Seit dem 23. Mai 2021 gibt es in Deutschland den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) in Form einer „zusätzlichen“ Karte. Dieser ersetzt die Schlüsselzahl (SZ) 95 auf dem Führerschein. Jeder, der einen Führerschein mit der SZ 95 besitzt und einen neuen Führerschein benötigt, ist verpflichtet, zusätzlich einen FQN mit zu beantragen. Die Gebühren für einen FQN betragen zwischen 32,50 Euro bis 42,30 Euro.
Umtausch von Führerscheinen
Seit dem 23. Mai 2021 gibt es in Deutschland den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) in Form einer „zusätzlichen“ Karte. Dieser ersetzt die Schlüsselzahl (SZ) 95 auf dem Führerschein. Jeder, der einen Führerschein mit der SZ 95 besitzt und einen neuen Führerschein benötigt, ist verpflichtet, zusätzlich einen FQN mit zu beantragen. Die Gebühren für einen FQN betragen zwischen 32,50 Euro bis 42,30 Euro.
Pflichtumtausch der Führerscheine
Durch die Sitzung des Bundesrates vom 15. Februar 2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Diese beinhaltet auch den Pflichtumtausch der Führerscheine.
Daten und Fakten:
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Aktuelles zum Thema:
Fahrgastbeförderung (Taxen und Mietwagenverkehr)
Wer Fahrgäste im Taxi, Mietwagen, Krankenwagen oder PKW im Linienverkehr, zu gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder zu Ferienzielen, oder einen Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr befördern will, benötigt neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Mehr Informationen und Kontakt
Dokument
- PDF-Datei: 121 kB
Fahrtenschreiberkarten
Für bestimmte Kraftfahrzeuge ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben. Betroffen sind Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt sowie Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
Mehr Informationen und Kontakt
Dokument
- PDF-Datei: 124 kB
Fahrlehrererlaubnis
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Punkte aus dem Fahreignungsregister und Selbstauskünfte aus dem Fahreignungsregister
Vergehen im Straßenverkehr werden in der Regel mit Punkten und Bußgeldern belegt. Punkte und Bußgelder sowie Maßnahmen wie Fahrverbote sind im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.
Mehr Informationen und Kontakt
Selbstauskünfte aus dem Fahreignungsregister sind über das Kraftfahrtbundesamt einzuholen: Kraftfahrtbundesamt - Fahrzeug- und Punkteabfrage - Serviceportal (lkwf.de)