Antrag auf Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)
Volltext
Als Person, die alleine über den Aufenthaltsort Ihres Kindes bestimmen darf, können Sie verlangen, dass Ihr Kind Ihnen zurückgegeben wird. Das gilt für jede Person, die Ihr Kind bei sich behält und es Ihnen nicht übergibt. Sie können sich dafür an das Familiengericht wenden.
Üben Sie die elterliche Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemeinsam mit dem anderen Elternteil aus, können Sie nur gemeinsam oder mit Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils einen Herausgabeantrag gegen eine dritte Person stellen.
Wenn Sie die Herausgabe des Kindes durch den anderen, mitsorgeberechtigten Elternteil verlangen, muss zunächst eine sorgerechtliche Entscheidung beantragt werden, in der zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Sie alleine übertragen wird.
Wenn es besonders dringend ist, können Sie beim Gericht eine schnelle Entscheidung im Eilverfahren, eine sogenannte einstweilige Anordnung, beantragen. Dies gilt auch für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Sie alleine.
Lebt Ihr Kind bei einer Pflegefamilie und Sie möchten es in Ihren eigenen Haushaltzurückholen, müssen Sie dies mit dem zuständigen Jugendamt klären. Ist das Jugendamt mit einer Rückführung nicht einverstanden, können Sie einen Antrag beim Familiengericht stellen.
Wenn die Wegnahme Ihrem Kind schaden könnte, kann das Gericht anordnen, dass Ihr Kind zunächst bei der Pflegefamilie bleibt. Das Gericht kann dies selbst entscheiden oder auf Antrag der Pflegefamilie.
In manchen Fällen kann das Gericht auch entscheiden, dass Ihr Kind dauerhaft bei der Pflegefamilie bleibt.
Bei einem Herausgabeantrag entscheidet das Gericht immer danach, was für Ihr Kind am besten ist.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes beim zuständigen Familiengericht am Amtsgericht.
- Sie müssen Ihren Antrag begründen. Außerdem müssen Sie glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das können Sie zum Beispiel mit einer eidesstattlichen Versicherung zu den genannten Angaben tun.
- Das Gericht entscheidet, wie es bezüglich Ihres Antrags vorgeht. Es kann zunächst eine mündliche Verhandlung durchführen. Es kann aber auch schriftlich entscheiden. In den meisten Fällen bekommt die andere Seite vor der Entscheidung die Möglichkeit, sich zu äußern.
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Das Gericht hört die Eltern und das Jugendamt an. In den meisten Fällen wird auch das Kind angehört. Nur aus wichtigen Gründen kann darauf verzichtet werden.
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Für das Kind wird regelmäßig ein Verfahrensbeistand bestellt, der
- Gespräche mit dem Kind und den Eltern führt und
- bei der Kindesanhörung und in der mündlichen Verhandlung dabei ist.
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Für das Kind wird regelmäßig ein Verfahrensbeistand bestellt, der
- Wenn das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, können Sie in der Regel danach eine mündliche Verhandlung beantragen. Dann entscheidet das Familiengericht erneut.
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Wenn die andere Person das Kind trotz gerichtlicher Aufforderung nicht übergibt, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen anordnen. Dann kann ein Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin eingeschaltet werden. Unter bestimmten Umständen sind auch eine Wohnungsdurchsuchung und Unterstützung durch die Polizei möglich.
Ansprechpunkt
Über den Antrag auf Herausgabe des Kindes entscheidet das Familiengericht bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Zuständige Stelle
Über den Antrag auf Herausgabe des Kindes entscheidet das Familiengericht bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Voraussetzungen
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Sie haben das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
- Bei einem gemeinsam ausgeübten Aufenthaltsbestimmungsrecht können Sie die Herausgabe des Kindes gemeinsam mit dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragen.
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Soll Ihr Kind aus einer Pflegefamilie wieder in Ihren Haushalt wechseln, prüft das Gericht, ob das Kind bei Ihnen oder bei einer Pflegefamilie besser untergebracht ist.
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In manchen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass Ihr Kind dauerhaft bei einer Pflegefamilie bleibt. Das ist möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihre Erziehungssituation hat sich trotz angebotener Beratung und Unterstützung über einen für Ihr Kind vertretbaren Zeitraum nicht dauerhaft verbessert. Es ist nicht zu erwarten, dass sich dies in Zukunft wesentlich ändert.
- Die dauerhafte Unterbringung bei der Pflegefamilie ist für das Wohl Ihres Kindes notwendig.
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In manchen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass Ihr Kind dauerhaft bei einer Pflegefamilie bleibt. Das ist möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Herausgabe des Kindes im Eilverfahren
- Unterlagen, die Ihre Angaben belegen, zum Beispiel eine eidesstattliche Versicherung
Kosten
- Gerichtskosten
- gegebenenfalls Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt
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in der Regel auch Kosten für einen Verfahrensbeistand
Frist
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 49 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Hinweise (Besonderheiten)
Keine Besonderheiten