Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Personen beantragen
Volltext
Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten. Hierfür können Sie einen Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.
Beim Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist folgende Unterscheidung zu beachten:
- Linienverkehr
- Sonderformen des Linienverkehrs (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten)
- Linienbedarfsverkehr
Es gibt verschiedene Voraussetzungen für die Beförderung von Personen. Diese betreffen das Unternehmen, welches den Linienverkehr betreibt und die Merkmale des Linienverkehrs. Generell muss der geplante Linienverkehr dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechen und Vorschriften zum Klimaschutz und der Barrierefreiheit beachten. Die Genehmigung wird für maximal zehn Jahre und in bestimmten Fällen auch für einen längeren Zeitraum erteilt.
Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag und nach Prüfung Ihrer Unterlagen.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Genehmigungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kommt gegebenenfalls bei Fragen auf Sie zu.
- Es werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geprüft.
- Vor der Entscheidung über den Antrag führt die Genehmigungsbehörde ein Anhörungsverfahren mit extern beteiligten Parteien (beispielsweise mit Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten, Städten, Gemeinden oder auch Landkreisen, Gewerbeaufsichtsbehörden und Industrie- und Handelskammern) durch.
- Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird Ihnen die Genehmigung erteilt und nach Bestandkraft des Bescheides eine Genehmigungsurkunde übermittelt. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens zehn Jahre und kann in bestimmten Fällen auch für einen längeren Zeitraum erteilt werden.
Ansprechpunkt
Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Voraussetzungen
-
Unternehmerische Voraussetzungen:
- Sie müssen die fachliche Eignung nachweisen
- Sie müssen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes nachweisen
- Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Der Betriebssitz oder die Niederlassung muss im Inland sein
-
Verkehrsbezogene Voraussetzungen:
- Die geplante Streckenführung umfasst nur Straßen, welche dafür geeignet sind
- Der Verkehr muss die Vorgaben der Nahverkehrsplanung erfüllen
- Der Verkehr muss gegebenenfalls ausschließliche Rechte anderer Verkehrsunternehmen berücksichtigen
- Der Verkehr muss dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechen
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind
- Bei Beantragung eines Linienbedarfsverkehrs: Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingetragen sind
- Gegebenenfalls. Haltestellenverzeichnis
- Gegebenenfalls Fahrplan
- Gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag
- Gegebenenfalls Gesellschafterliste
- Gegebenenfalls Verkehrsleitervertrag
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nichts älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Sozialversicherungsträger (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate)
- Eigenkapitalbescheinigung (Bewertungsstichtag nicht älter als ein Jahr)
- Gegebenenfalls Auszüge aus dem Handelsregister
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit
- Gegebenenfalls öffentlicher Dienstleistungsauftrag
- Gegebenenfalls Besondere Beförderungsbedingungen
- Gegebenenfalls Unterlagen zum linienbezogenen Tarif
- Gegebenenfalls Angaben zu den verbindlich zugesicherten Standards
- Fahrzeuglisten
- Beschreibung der Verbesserung der Verkehrsbedienung, die durch den beantragten Verkehr erfolgt
- Angaben zur Erfüllung der Grundsätze des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit
- Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit
Rechtsgrundlage(n)
- Erlass des MW vom 29.11.2004 zur Beleihung der Landesverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- §§ 1-4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 1 Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefG-KostenV)
- Anlage Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostenV)
- Artikel 3, 5 VO (EG) Nr. 1370/2007
- § 8a Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung können Sie Widerspruch bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) einlegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Stellen mehrere Unternehmen einen Genehmigungsantrag für denselben Linienverkehr, entscheidet die Genehmigungsbehörde in einem Auswahlverfahren, welcher Antrag dem öffentlichen Verkehrsinteresse am besten entspricht.
Bearbeitungsdauer
Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist die Frist vor Ablauf zu verlängern. Die Verlängerung der Frist darf höchstens drei Monate betragen.
- 3 — 6 Monat(e)
Kosten
- Kosten je Linie
Gebühr: Mindestens 100,00 EUR, höchstens 2440,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Frist
- 3 — 12 Monat(e)
- Die Antragsfrist kann gemäß § 12 Absatz 5 - 7 Personenbeförderungsgesetz zwischen 3 und 12 Monaten variieren.