Kirchenaustritt
Volltext
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.
Verfahrensablauf
- Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
- Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
- Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
Ansprechpunkt
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Voraussetzungen
- Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Kirchenaustritt selbst erklären.
- Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , kann die gesetzliche Vertretung, der die Personensorge zusteht (z. B. die Eltern oder ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
- Hat die betroffene Person das 12. Lebensjahr vollendet , darf der Kirchenaustritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung
Frist
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
- Kirchenaustritt
Gebühr: 30,00 EUR (Vorkasse: nein)
Zuständige Stelle
Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben