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Zuwendungen für die freie Straffälligenhilfe (Wohnraum- und Beschäftigungsprojekte sowie Anlaufstellen für Straffällige) Bewilligung


Volltext

Das Ziel ist unter Erhaltung des zum 31.12.2017 bestehenden Hilfesystems in Niedersachsen flächendeckend Leistungen anzubieten, die die Resozialisierung und soziale Integration der Straffälligen fördern und somit zur Reduzierung von Rückfallrisiken, Haftverkürzungen oder Haftvermeidungen führen können.

Wenn Sie als Anlaufstelle der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. entsprechende Leistungen und Maßnahmen durchführen, können Sie für die Ausgaben für Personal (sowie für Fort- und Weiterbildung) gem. Nr. 4.4 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V sowie für die Ausgaben für Betreuungskräfte, Verwaltungskräfte und für die Sachmittel beim Land Fördermittel beantragen.

Um diese Fördermittel zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Zuwendungen stellen.

Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) bewilligt die Mittel nach Prüfung aller einzureichenden Unterlagen und Nachweise im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ansprechpunkt

Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
Mühlenstraße 5
26122 Oldenburg

Zuständige Stelle

Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
Mühlenstraße 5
26122 Oldenburg

Voraussetzungen

-Sie sind ein gemeinnütziger oder als mildtätig anerkannt eingetragener Verein, Verband der freien Wohlfahrtspflege oder ein anderer gemeinnütziger rechtsfähige Träger i. S. der Nr.2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.

-Sie haben Ihren Sitz in Niedersachsen.

- Förderungsfähig sind Angebote der Anlaufstellen für Straffällige der freien Wohlfahrtspflege, welche mindestens folgendes Leistungsspektrum enthalten:

Jede Anlaufstelle besucht jede für sie vorgesehene Justizvollzugsanstalt planbar und regelmäßig.

Die Anlaufstellen sind für ihre Klientel Hilfeeinrichtungen beim Umgang mit Behörden, namentlich zur Existenzsicherung der Betroffenen.

Die Anlaufstellen bieten von Haft Bedrohten, Inhaftierten und Haftentlassenen strukturierte einzelfallbezogene Hilfen bei der Wohnungssuche an.

Die Anlaufstellen bieten den Gefährdeten, Inhaftierten und Haftentlassenen konkrete Hilfe bei der Integration in den Arbeitsmarkt


Die Anlaufstellen stellen unmittelbar oder mittelbar sozialarbeiterisch begleitete Schuldnerberatung für Strafgefangene und Haftentlassene sicher.

Die Anlaufstellen begleiten Inhaftierte und Haftentlassene bei Suchtgefährdungen.

Die Anlaufstellen sind verlässlicher Partner für Angehörige von Inhaftierung Bedrohter, Inhaftierter und Haftentlassener.

Die Anlaufstellen stellen die Umsetzung des Programms "Geldverwaltung statt Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen" sicher.

Die Anlaufstellen sind in den Justizvollzugsanstalten regelmäßig zum Thema Entlassungsvorbereitung präsent.

- Neben den in o. g. Angeboten sind für Wohnraumhilfen insbesondere folgende Angebote förderungswürdig:

Vorhalten von Wohnangeboten,

Beratungs- und Aufnahmegespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern für das Wohnangebot,

Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung der finanziellen Rahmenbedingungen der einzelnen Wohnangebote (Miete, Nebenkosten, Reparaturen),

Erarbeitung und Umsetzung der sozialen Rahmenbedingungen (Aufnahme- und Ausschlusskriterien, Hausordnung usw.).

- Der Zuwendungsempfänger muss in fachlicher Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahmen bieten und diese gegenüber der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung durch die Vorlage von aktuellen Arbeitsbeschreibungen des geförderten Personals nachweisen.

- Eine Förderung kann nur erfolgen, sofern der Zuwendungsempfänger mindestens eine Person, die über einen Fachhochschulabschluss Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen) oder einen vergleichbaren Abschluss verfügt, mit mindestens einem Umfang von 50 % einer vollen Stelle beschäftigt. Für die Beratung darf ausschließlich Personal nach Satz 1 eingesetzt werden.

- Über die Förderung des Landes hinaus sind Fördermittel Dritter zur Finanzierung der Arbeit einzuwerben.

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

  • Finanzierungsplan
  • Stellenplan
  • Qualifizierungsnachweise des zu fördernden Personals
  • Tätigkeits Arbeitsplatzbeschreibungen des zu fördernden Personals
  • Sachmittelaufstellung/nachweise
  • Handelsregisterauszug

Ggf. Vollmacht

Frist

 Die Anträge auf Förderung sind bis zum 31.10 des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres einzureichen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 6 Monaten. In Einzelfällen kann diese aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

Verfahrensablauf

Zuwendungen für Träger zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. können Sie online oder schriftlich beantragen.

  • Sie stellen einen Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung für Träger zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. 
  • Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) prüft Ihren Antrag und bewilligt diesen oder lehnt ihn ab.

Schriftlich stellen Sie den Antrag unter Verwendung der Vordrucke, die der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) zur Verfügung stellt.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

Der im Zuwendungsbescheid festgelegte Bewilligungszeitraum umfasst maximal das Kalenderjahr.

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur institutionellen Förderung gewährt.

Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben sowie einen Sachkostenzuschuss in Höhe von 15 % der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der als zuwendungsfähig anerkannten Sachkosten.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde bis zum 30.09. des Bewilligungsjahres eine Halbjahresstatistik, und bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres eine Jahresstatistik, in Form eines von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten einheitlichen Vordrucks zu übersenden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.06.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)