Einbürgerung
Für einen Antrag beim Landkreis Wolfenbüttel müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Gebiet des Landkreises haben. Ein Zweitwohnsitz reicht nicht aus.
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen.
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen.
Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen. Soweit ein Einwilligungsvorbehalt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, bedarf der Antrag der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers.
Über den Antrag entscheidet die Einbürgerungsstelle des Landkreis Wolfenbüttel in eigener Zuständigkeit.
Vor der Antragstellung muss Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre Identität geklärt sein. Die Dokumente müssen in eigener Verantwortung beschafft werden.
Das Einbürgerungsverfahren ist kostenpflichtig und dauert aktuell bis zu 9 Monate ab dem Tag der Antragstellung.
Sollten Sie den Antrag einreichen ohne die Voraussetzungen hierfür zu erfüllen, müssen Sie mit einer kostenpflichtigen Ablehnung rechnen. Auch die Rücknahme des Antrages ist gebührenpflichtig.
Voraussetzungen Anspruchseinbürgerung
- gewöhnlicher und rechtmäßiger Inlandsaufenthalt von fünf Jahren (Verkürzung auf drei Jahre mit besonderem bürgerlichen Engagement und Sprachniveau C1 oder bei deutschen Ehegatten/Lebenspartnern)
- gültiger elektronischer Aufenthaltstitel
Von der Einbürgerung ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel:
§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3-5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke. - Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
- in der Regel selbstständige Sicherung des Lebensunterhaltes (kein Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) und SGB XII (Sozialamt))
- Straffreiheit
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1 Niveau, TELC-zertifiziert)
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Einbürgerungstest)
Notwendige Formulare und Dokumente
- Antrag auf Einbürgerung
- Loyalitätserklärung
- Passbild/Lichtbild aus neuerer Zeit (nur bei über 16-jährigen)
- Gültiger Reisepass oder gültiger Lichtbildausweis des Herkunftsstaates
- Aktuellen Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde* mit deutscher Übersetzung
- Heiratsurkunde*/Familienbuch* mit deutscher Übersetzung
- Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (Zertifikat B1, Schulabschluss oder abgeschlossene Berufsausbildung, Studium an deutscher Hochschule/Universität)
- Nachweis über den Einbürgerungstest (alternativ Schulabschluss oder abgeschlossene Berufsausbildung)
- Nachweise über berufliche Tätigkeiten (Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbescheinigung, ggf. Gewerbeanmeldung)
- Nachweise über Einkommen und Vermögen (Verdienstbescheinigungen, ggf. betriebswirtschaftliche Auswertung, Steuerbescheid etc.)
- Nachweis über einen besonderen Status/BAMF-Bescheid (z.B. Vertriebener, heimatloser Ausländer, anerkannter Flüchtling, Asylberechtigter)
- Nachweise über Aus- und Weiterbildung
- Nachweis über ausreichende Alterssicherung (Rentenversicherungsverlauf und ggf. private Altersvorsorge)
- Meldebescheinigung der Wohnortgemeinde (nicht älter als 4 Wochen)
Im Einzelfall können ggf. weitere Unterlagen angefordert werden.
Sofern Kinder miteingebürgert werden sollen, sind folgende Dokumente zu den Kindern notwendig:
- Gültiger Reisepass oder gültiger Lichtbildausweis des Herkunftsstaates
- Aktuellen Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde*
- die letzten 4 Schulzeugnisse oder KITA-Bescheinigung zur altersgemäßen Sprachentwicklung
- Sorgerechtsnachweis bei unverheirateten Eltern
*) ausländische öffentliche Urkunden können nur mit Haager Apostille oder einer Legalisation anerkannt werden, sofern dies für den Herkunftsstaat möglich ist. Dies stellt ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal für Ihre Urkunden dar. Bitte informieren Sie sich, welche Option für Ihre ausländischen Urkunden möglich ist. (Informationen unter: Internationaler Urkundenverkehr - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de))
Verfahrensablauf
Um einen Termin zur Antragstellung zu vereinbaren, nutzen Sie bitte die Online-Terminvereinbarung.
Zum Termin bringen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen, das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie die Loyalitätserklärung mit. Das Antragsformular ist erst bei dem Abgabetermin zu unterzeichnen. Die Loyalitätserklärung ist sorgfältig durchzulesen. Die Einbürgerungsbehörde behält sich vor, Verständnisfragen zu den Kerninhalten der Loyalitätserklärung abzufragen.
Das Antragsformular und die Loyalitätserklärung finden Sie auf dieser Web-Seite im Bereich „Dokumente“.
Hinweis: Aufgrund der hohen Nachfrage kann es zu längeren Wartezeiten für die Terminreservierung kommen. Neue Termine werden wochenweise jeden Montag mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen freigeschaltet. Wir bitten Sie darum, von weiteren Abfragen abzusehen.
Kosten
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255 Euro pro erwachsene Person oder minderjährigem Kind, das ohne Eltern eingebürgert wird. Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden, beträgt die Gebühr jeweils 51 Euro.
Nützliche Links
Fragen und Antworten
Rechtmäßiger Aufenthalt
Rechtmäßig ist die Zeit des Aufenthalts in Deutschland nur, wenn Sie für diese Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte sind. Davon befreit sind Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Diese dürfen sich rechtmäßig auch ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten.
Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.
Kein rechtmäßiger Aufenthalt sind die Zeiten mit Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung im Falle eines negativen Ausgangs eines Asylverfahrens.
Aufenthaltsstatus und ausgeschlossene Aufenthaltstitel
Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Von der Einbürgerung ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3-5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes. Staatsangehörige aus Großbritannien benötigen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Kann ich meine Staatsangehörigkeit behalten?
Ja. Zum 26. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderung ist die Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich. Informieren Sie sich jedoch bei der Botschaft Ihres Herkunftslandes, ob dieses die Mehrstaatigkeit zulässt.
Verkürzung der Aufenthaltszeit
Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, der Lebensunterhalt für sich und die Familie selbständig gesichert wird und das Sprachniveau C1 vorliegt, kann die erforderliche Aufenthaltszeit für eine Einbürgerung von fünf auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.
Besondere Integrationsleistungen liegen vor:
- bei besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen
- bei bürgerschaftlichem Engagement
Bürgerschaftliches Engagement ist der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG). In Betracht kommt zum Beispiel ehrenamtliches Engagement, etwa bei der Feuerwehr, den sozialen Diensten oder in der Flüchtlingshilfe. Dieses ist anerkennungsfähig, wenn Sie das Engagement mindestens sechs Monate ausgeübt haben. Es handelt sich stets um eine Einzelfallprüfung. Sofern besondere Integrationsleistungen geltend gemacht werden, müssen Sie die entsprechenden Nachweise einreichen, Zeugnisse, Teilnahmenachweise, Zertifikate etc.
Ausreichende Sprachkenntnisse:
Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn Sie
- eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses erhalten haben,
- das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben haben,
- vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht haben,
- einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben haben,
- in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden sind oder
- ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Ausnahmen:
- Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland wird abgesehen, wenn die Antragsteller wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
- Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die Sie an der Erlangung der Kenntnisse dauerhaft hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen.
- Die Ausschlussgründe sind von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.
- Vom Sprachnachweis kann ebenfalls abgesehen werden, wenn Sie Gast- oder Vertragsarbeiter waren oder als Ehegatte eines Gast- oder Vertragsarbeiters im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind.
- Auch wenn es Ihnen nicht zuzumuten sein sollte, die deutsche Sprache zu erlernen, müssen Sie vor Ihrer Einbürgerung den Feierlichen Eid in deutscher Sprache leisten.
Einbürgerungstest und Vorbereitung
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- Durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest können Sie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen, die Sie benötigen, um sich einbürgern zu lassen.
- Die Prüfung besteht aus einem Test mit 33 Fragen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. Anschließend erhalten Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Bescheinigung über Ihr persönliches Testergebnis. 30 Fragen gehören zu den Themenbereichen "Leben in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" sowie "Mensch und Gesellschaft" – 3 Testfragen beziehen sich auf das Bundesland in welchem Sie den Test ablegen, also z.B. Niedersachsen.
- Die Kenntnisse können auch durch den Test „Leben in Deutschland“ im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen werden, wenn Sie ebenfalls 17 der 33 Fragen richtig beantworten.
- Am besten können Sie sich auf den Test vorbereiten, indem Sie den jeweiligen Fragenkatalog im Online-Testcenter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge interaktiv bearbeiten. Nach der Bearbeitung jeder Frage bekommen Sie die richtige Antwort angezeigt. Beide Tests bestehen jeweils aus insgesamt 310 Fragen, davon 300 allgemeine Fragen und 10 Fragen zu dem Bundesland, in dem Sie wohnen. Sie können auch probeweise einen Musterfragebogen ausfüllen. Wenn Sie alle Fragen beantwortet haben, wird angezeigt, welche Fragen richtig beantwortet wurden. Anschließend können Sie sich die richtigen Lösungen mit kurzen Hintergrundinformationen anschauen.
- Der Einbürgerungstest ist nicht erforderlich, wenn Sie eine deutsche Berufsausbildung, einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können.
- Vom Einbürgerungstest kann ebenfalls abgesehen werden, wenn Sie Gast- oder Vertragsarbeiter waren oder als Ehegatte eines Gast- oder Vertragsarbeiters im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind.
Straffreiheit
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern diese nicht gemäß § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht bleibt (Bagatellgrenze)
- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind.
- Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den oben genannten Rahmen, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Eine geringfügige Überschreitung liegt vor, wenn die Bagatellgrenze nicht um mehr als 21 Tagessätze überschritten wird, also die Strafe oder die Summe der Strafen nicht über 111 Tagessätze liegt. Das bedeutet, dass bei einer Überschreitung um mehr als 21 Tagessätze eine Abwägung, ob die Einbürgerung trotz Verurteilung möglich ist, nicht mehr vorgenommen wird. Ist aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann. Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen, antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von §46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe oder die Feststellung eines solchen Beweggrundes im Rahmen des Urteils stehen immer einer Einbürgerung entgegen. Die oben erwähnte Bagatellgrenze findet dann keine Anwendung. Wird derzeit gegen Sie ermittelt, so wird die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages bis zum Ende der Ermittlungen zurückgestellt. Das Straf- bzw. Ermittlungsverfahren muss endgültig, nicht nur vorübergehend abgeschlossen sein.
Bezug von Sozialleistungen
Sie müssen grundsätzlich in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern.
Eine Einbürgerung ist möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (zum Beispiel Sozialhilfe, Grundsicherung, Bürgergeld).
Unbeachtliche Sozialleistungen: Pflegegeld, Ausbildungsbeihilfe, BAföG, Rente, Erwerbsminderungsrente, Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, etc.
Ausnahmen: Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II und/oder dem SGB XII ist unschädlich, wenn
- Sie Gast- oder Vertragsarbeiter waren oder als Ehegatte eines Gast- oder Vertragsarbeiters im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind und die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht zu vertreten haben
- Sie in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren oder
- als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer erwerbstätigen Person, die mindestens die vorgenannte Eigenschaft erfüllt, und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben
Ich bin Gast- oder Vertragsarbeiter
Gastarbeiter in den westdeutschen Bundesländern und Vertragsarbeitnehmer in der ehemaligen DDR haben einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung Deutschlands geleistet. Sie haben aber in der Vergangenheit keine oder nur wenig Integrationsangebote erhalten. Ein schriftlicher Sprachnachweis und der Einbürgerungstest ist daher für Sie nicht notwendig. Der Nachweis mündlicher deutscher Sprachkenntnisse reicht aus.