Wasser
Wasser ist Grundlage allen Lebens. Ein effektiver Schutz und der schonende Umgang mit der Ressource Wasser sind Voraussetzung für biologische Vielfalt und eine nachhaltige Nutzung.
Dies betrifft das Grundwasser und auch die Oberflächengewässer.
Gewässerschutz hat vorrangig das Ziel, Gewässer mit guter Qualität zu erhalten oder wiederherzustellen.
Vielfältige Aspekte fließen in den Gewässerschutz ein. Zum einen die Einträge an Stoffen aus vielen Bereichen der menschlichen Nutzung in Grund- und Oberflächenwasser zum anderen der äußere Zustand der Oberflächengewässer und deren Uferbereiche inklusive der baulichen Eingriffe in und am Gewässer. Wasserentnahmen und –einleitungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Gewässerschutz bedeutet aber auch die Auseinandersetzung mit Hochwasser und Überschwemmungen. Die Ereignisse der letzten Jahre haben verdeutlicht, wie bedeutsam eine nachhaltige und ganzheitliche Betrachtung der Thematik ist.
Anlagen am Gewässer
Bauten in und an Gewässern sind genehmigungspflichtig. Die Untere Wasserbehörde erteilt solche Genehmigungen auf Antrag, wenn nachgewiesen wird, dass von dem Bauwerk keine nachteiligen Beeinträchtigungen des Gewässers, sowie der Ober- und Unterlieger ausgehen. Es besteht beispielsweise bei zu kleinen Brückenquerschnitten die Möglichkeit eines Rückstaus im Hochwasserfall.
Biogasanlagen
Gülle und landwirtschaftliche Biomasse werden in Biogasanlagen durch die Aktivität von Mikroorganismen zu Biogas umgewandelt, das zur Erzeugung von wertvollem regenerativem Strom und regenerativer Wärme genutzt wird. Die dabei bereitgestellte Energie ist vollständig CO2-neutral, da beim Pflanzenwachstum die gleiche Menge an CO2 aufgenommen wurde, die bei der Verbrennung entsteht.
Bei den meisten Biogasanlagen wird das entstandene Gas vor Ort in einem Blockheizkraftwerk zur Strom- und Wärmeerzeugung genutzt. Das Gas kann jedoch auch gereinigt ins Erdgasnetz eingespeist werden.
Biogasanlagen können als landwirtschaftliche Einzelanlagen oder größere Gemeinschaftsanlagen konzipiert werden.
Das erneuerbare Energien Gesetz (EEG) bildet die Grundlage für die vorrangige Vergütung von erneuerbarem Strom aus Biogas. Damit wird auch die Nutzung nachwachsender Rohstoffe in Biogasanlagen attraktiv. Im Gegensatz zu stark schwankenden Marktpreisen für alle anderen landwirtschaftlichen Produkte ist diese Mindestvergütung über einen Zeitraum von 20 Jahren gesetzlich festgeschrieben.
Biogasanlagen bilden hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf Wasser und Boden eine nicht unerhebliche Quelle an wassergefährdenden Substanzen.
Bei der Planung und dem Betrieb werden diesbezüglich umfangreiche Anforderungen gestellt.
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz hat daher einen Leitfaden herausgegeben.
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Brunnenbau / Wasserrechtliche Genehmigung für die Entnahme von Grundwasser
Die Entnahme von Grundwasser ist nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes geregelt.
Für das Entnehmen von Grundwasser unter anderem für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck muss keine Erlaubnis eingeholt werden.
Eigenverbrauchstankstellen
Unter einer Eigenverbrauchstankstelle versteht man eine private Tankstelle, die nicht der Betankung des öffentlichen Verkehrs dient, wie zum Beispiel Hoftankstellen für die Betankung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Betriebstankstellen zur Betankung des eigenen Fuhrparks.
Sie besteht aus einem oder mehreren Lagerbehältern bis zu einem Gesamtlagervolumen von höchstens 10.000 Liter Kraftstoff, einer Abgabeeinrichtung und einem Abfüllplatz. Der jährliche Durchsatz darf 40.000 Liter Kraftstoff nicht überschreiten, ansonsten gelten andere Anforderungen an die Befestigung und Ausführung des Abfüllplatzes.
Eigenverbrauchstankstellen müssen über eine flüssigkeitsdichte Abfüllfläche verfügen, damit abtropfende Kraftstoffe nicht in den Untergrund versickern können und dadurch zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen.
Die Entwässerung der Betankungsfläche muss über eine Leichtflüssigkeitsabscheideranlage geführt werden, sofern die Abfüllfläche nicht ausreichend überdacht ist.
Die Errichtung einer Eigenverbrauchstankstelle ist der unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel anzuzeigen.
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Erdwärme
Allgemeines
Die Nutzung von Erdwärme stellt einen Eingriff in den Untergrund und damit auch einen potenziellen Eingriff in das Grundwasser dar. Daher bedürfen die Errichtung von Erdwärmesonden, -kollektoren,
-körben und -brunnen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen ist.
Dies ist insbesondere der Fall, da sich der gesamte Bereich des Landkreises Wolfenbüttel in verschiedenen bedingt zulässigen Gebieten für die Erdwärmenutzung befindet. Die Einstufung wurde durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie – LBEG vorgenommen. Siehe hierzu folgende Verlinkung zum Kartenserver des LBEG für die für den jeweiligen Standort konkrete Einstufung der vorliegenden Bedingungen (Themenkarte „Geothermie“, Unterpunkte „Nutzungsbedingungen für Kollektoren oder Sonden“):
https://nibis.lbeg.de/cardomap3/?TH=NUTZUNGSBEDINGUNGEN#
Der „Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen“ gibt einen guten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Erdwärmenutzung, die fachlichen Grundlagen und das Zulassungsverfahren bei der Unteren Wasserbehörde und wir möchten Sie ermutigen, sich selbst erst einmal mit dem Thema auseinanderzusetzen bevor wir konkrete Fragen beantworten:
Erdwärmenutzung in Niedersachsen | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Antragstellung und Hinweise für Bauherren
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass die Errichtung der Anlage durch ein zertifiziertes Bohrunternehmen (gemäß DVGW W 120-2, DVGW 2010 oder gleichwertige Zertifikationen) durchgeführt wird.
Im Normalfall erfolgt die Antragsstellung auf wasserrechtliche Erlaubnis im Zuge der erforderlichen Bohranzeige durch das Bohrunternehmen über das Portal „Norddeutsche Bohranzeige Online“.
https://nibis.lbeg.de/bohranzeige/
Das Verfahren sowie die einzureichenden Unterlagen sind bei den Bohrunternehmen bekannt. Bei der Verfahrensdauer muss mit mindestens 4 Wochen gerechnet werden.
Zu beachten ist, dass Erdwärmesonden einen Abstand von 5 Metern zum Nachbargrundstück haben müssen (ausgenommen Straßenraum), damit sich benachbarte Anlagen nicht gegenseitig beeinträchtigen. Sofern dieser Abstand unterschritten wird, ist eine Einverständniserklärung des Nachbarn erforderlich. Bei Erdwärmekollektoren beträgt der Abstand einen Meter.
Für Sonden, welche tiefer als 100 Meter niedergebracht werden sollen, kann die Erlaubnis nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt werden. Sofern die geologischen Gegebenheiten seitens der Unteren Wasserbehörde nicht abschließend eingeschätzt werden können, wird vorab auch das LBEG beteiligt. Bei der Verfahrensdauer muss mit mindestens 8 Wochen gerechnet werden. Um diesen Punkt zu umgehen, wird empfohlen ggf. statt einer Bohrung, die erforderlichen Bohrmeter auf mehrere Bohrungen aufzuteilen. Erhöhte technische Anforderungen ergeben sich daraus in der Regel nicht.
Vorabanfragen
Die Errichtung von Erdwärmeanlagen mit Erdwärmesonden oder -kollektoren ist überwiegend unproblematisch. Im Hinblick auf die an einem Standort vorliegenden Bedingungen im Untergrund kann es allerdings ggf. zu Einschränkungen (Tiefenbegrenzung oder spezielle Anforderungen bei der Bohrung) kommen.
Wenn Sie den geplanten Standort und die geplante Bohrtiefe im Vorfeld eines Verfahrens mitteilen, kann die Untere Wasserbehörde diesbezüglich prüfen, ob im näheren Umfeld bisher Anlagen errichtet wurden, welche für eine Einschätzung als Referenz dienen können.
Gegebenenfalls wird stattdessen oder zusätzlich eine Anfrage beim LBEG gestellt mit der Fragestellung, ob an dem jeweiligen Standort Einschränkungen zu erwarten sind. Dies ist insbesondere bei den Nutzungsbedingungen „Trinkwasserschutzgebiet“ und „Gefährdungsbereich durch Sulfatgesteinverbreitung“ und ggf. auch bei „Gefährdungsbereich durch artesische Grundwasserverhältnisse“ und „Gefährdungsbereich durch Erdfälle“ der Fall. In der Regel sind keine vollständigen Kenntnisse über den Untergrund bekannt. Daher können diese Einschätzungen nur eine Hilfestellung sein, aber keine abschließende Bewertung darstellen.
Aktueller Stand Erdwärmenutzung im Landkreis Wolfenbüttel
Auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel wurden bisher etwa 250 Erdwärmeanlagen errichtet oder zumindest genehmigt. Davon sind ca. 85 % Anlagen mit Erdwärmesonden, welche im Regelfall zwischen 50 und 150 Meter tief sind, und ca. 15 % Anlagen mit Erdwärmekollektoren, welche im Bereich von bis zu etwa 5 Metern Tiefe eingebaut werden. Andere Anlagentypen sind nur vereinzelt vorhanden.
Die Errichtung von Grundwasserbrunnenanlagen mit Saug- und Schluckbrunnen ist im Landkreisgebiet oftmals schon aus rein technischer Sicht nicht umsetzbar. Zunächst muss ausreichend Grundwasser für die Förderung am jeweiligen Standort vorhanden sein. Und dann muss dieses Grundwasser auch von entsprechender Qualität sein, damit die Funktionen der technischen Geräte nicht durch verschiedene Wasserinhaltsstoffe beeinträchtigt werden. Die Anforderungen an die Wasserqualität werden im Allgemeinen in Niedersachsen nur selten erfüllt.
Anforderungen in Wasserschutzgebieten
In den Trinkwasserschutzgebieten bestehen erhöhte Anforderungen an den Grundwasserschutz. Eine Erdwärmenutzung wird seitens der Unteren Wasserbehörde nicht grundsätzlich ausgeschlossen, ist dann allerdings mit erhöhten Anforderungen verbunden. Dies betrifft z.B. Einschränkungen bei der Wahl des Wärmeträgermittels oder die Erforderlichkeit einer gutachterlichen Begleitung bei einem Bohrvorhaben. Im Einzelfall kann es auch eine Bohrtiefenbeschränkung geben.
Eine Übersicht der Wasserschutzgebiete, die Abgrenzung der verschiedenen Zonen und die entsprechenden Schutzgebietsverordnungen sind unter dem Übergeordneten Abschnitt „Wasserschutzgebiete“ zu finden.
In den Verordnungen der jeweiligen Wasserschutzgebiete sind zudem Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit der Erdwärmenutzung geregelt. Die nachfolgend aufgeführte Tabelle gibt Auskunft über die Regelungen hinsichtlich Erdwärmenutzung in den einzelnen Wasserschutzgebieten:
v = verboten
b.z. = beschränkt zulässig
- = zulässig
Wasserschutzgebiet |
Zone I + II |
Zone III A |
Zone III B |
Bienroder Weg |
v |
v |
- |
Börßum-Heiningen |
v |
b.z. |
- |
Dorstadt |
b.z. |
b.z. |
b.z. |
Halchter-Ohrum |
v |
b.z. |
- |
Schladen |
v |
v |
b.z. |
Die Untere Wasserbehörde kann eine Befreiung von den Verboten und Beschränkungen erteilen, wenn der Schutzzweck des Wasserschutzgebietes nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Die Befreiung ist zusätzlich zur wasserrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Gewerbliche Wirtschaft / öffentliche Einrichtungen
Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen unterliegen Erdwärmeanlagen zusätzlich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Hier sind dann zusätzliche Prüfungen der Anlagen durch entsprechende Sachverständige erforderlich.
Fundstellenverzeichnis
1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)
2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I. S. 2585), zuletzt geändert durch das erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699)
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Feldberegnung
Der Gewässerbegriff umfasst die Oberflächengewässer und das Grundwasser. Wer auf ein Gewässer in bestimmter Art und Weise einwirkt, "benutzt" es. Benutzungen sind zum Beispiel Grundwasserentnahmen, Versickerungen in das Grundwasser, bei Oberflächengewässern das Einleiten von Niederschlagswasser, Ableiten von Wasser, Aufstauen oder Absenken des Gewässers und diverse weitere Nutzungstatbestände.
Für die Benutzung des Grundwassers und des Oberflächenwassers ist eine Erlaubnis erforderlich. Dafür ist ein Antrag bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.
Die Wasserentnahme für Beregnungszwecke ist lediglich aus dem Grundwasser (möglichst oberflächennahes Grundwasser) oder Gewässern mit entsprechender Wasserführung (in der Regel Gewässer II. Ordnung wie zum Beispiel die Altenau) genehmigungsfähig.
Grundwasserentnahmen für die Feldberegnung sind immer erlaubnispflichtig.
Wenn für die Grundwassernutzung Erdaufschlüsse (Bohrungen) erforderlich sind, ist zunächst in einem Erlaubnisverfahren zu prüfen, ob die Grundwasserentnahme zulässig ist.
Die hierfür erforderlichen Antragsunterlagen sind im Vorwege mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Zur Erschließung des Grundwassers (Bohrung) siehe "Bohrung/Erdaufschlüsse".
Für die folgenden Benutzungen von Gewässern ist keine Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich:
Benutzung des Grundwassers:
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Wasser entnommen wird für einzelne Haushalte, für den Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes, zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Grundstücke und soweit es sich nur um geringe Mengen für vorübergehende Zwecke handelt.
Benutzung oberirdischer Gewässer:
Bei oberirdischen Gewässern ist eine Erlaubnis nicht erforderlich beispielsweise zum Baden, Tauchen, Waschen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb, allerdings immer nur, soweit nicht andere Rechte entgegenstehen und der Eigentümer oder die Eigentümerin oder der Anlieger oder die Anliegerin dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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Geko Oker
Niedersachsen hat für die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) die Flusseinzugsgebiete Elbe, Ems, Rhein und Weser nach wasserwirtschaftlichen Kriterien in 34 Bearbeitungsgebiete für die Oberflächengewässer und in 11 Betrachtungsräume für das Grundwasser unterteilt. Diese Bearbeitungsgebiete werden von Gebietskooperationen (Geko) mit dem Ziel betreut, in den gewässerspezifischen und regionalen Einheiten die erfolgreiche Umsetzung der WRRL in Niedersachsen zu erreichen.
Die Gebietskooperation 15 / Oker vertritt die Belange der WRRL im 1.800 Quadratkilometer großen Einzugsgebiet der Oker von der Quelle im Harz bis zur Mündung in die Aller, mit ihren Nebenflüssen Ilse, Warne, Altenau, Schunter und Wabe.
Ihre Aufgaben umfassen insbesondere die Vorstellung und Begleitung der Monitoringkonzepte, die Bearbeitung von Bewirtschaftungsfragen, die Festlegung der Bewirtschaftungsziele und die Erarbeitung von Maßnahmenprogrammen.
Wasserrahmenrichtlinie
Das Ziel der im Jahr 2000 durch die EU-Mitgliedstaaten verabschiedeten Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), ist es, unsere Gewässer in einen guten ökologischen Zustand zu überführen. Bei den Oberflächengewässern (Bäche, Flüsse, Seen) ist dabei die Funktion der Gewässer, ihrer Uferbereiche und Auen als Lebensraum von besonderer Bedeutung. Die über 160.000 Kilometer kleineren und größeren Flussläufe Niedersachsens gliedern eine vielfältige Landschaft und stellen einen natürlichen Schatz unseres Landes dar, den es zu erhalten und vielerorts auch zu verbessern gilt. Denn Wasser ist nicht eine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.
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Geko Oker - Gemeinsam für lebendige Gewässer - hilf mit!
Vereine, Verbände, Schulklassen und Bürgeraktionen können etwas für „ihr“ heimisches Gewässer tun. Führen Sie ein eigenes Projekt durch, wir helfen Ihnen dabei!
Ziel unserer Initiative ist, Abschnitte von kleinen Nebenbächen der Oker und ihrer Hauptzuflüsse sowie Teiche zu renaturieren und diese damit in den von der WRRL geforderten guten ökologischen Zustand zu versetzen. Wir möchten zusammen mit Ihnen verschiedene Arbeitseinsätze (Workshops) durchführen, in denen die Renaturierung der Gewässerabschnitte in sieben Schritten durchgeführt werden soll. Die Betreuung der Gruppen erfolgt durch Diplom Biologen Dr. Maret Heydenreich und Dr. Reinhold Kratz sowie dem Diplom-Geograf Olaf Borkowsky von der Arbeitsgemeinschaft Braunschweiger Ökologen - ökotop GbR, die langjährige Erfahrungen in der naturnahen Umgestaltung von Bächen aufweisen.
Haben Sie Interesse an einem eigenen Projekt oder Fragen, dann wenden Sie sich bitte an info@geko-oker.de
Konzeption
Schritt 1: Einführung, fachliche Grundlagen, Auswahl des Gewässerabschnitts
Nach einer Einführung in die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu Beginn werden die fachlichen Grundlagen für eine Renaturierung erörtert und geeignete Gewässerabschnitte ausgewählt.
Schritt 2: Bestandsaufnahme am Gewässer
Es geht an den Ort des Geschehens. Am Gewässer findet eine Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes statt, um die naturschutzfachlichen Defizite aufzuzeigen und die Möglichkeiten für eine Renaturierung zu erkunden. Hierbei werden sowohl Daten zur Gewässerstruktur (-morphologie) als auch zur Tier- und Pflanzenwelt erhoben.
Schritt 3: Planung der Maßnahmen
Nach Auswertung der Bestandsaufnahme werden die zu treffenden Maßnahmen festgelegt und über deren Umsetzung mit möglichst geringen Mitteln beraten. Ergebnis ist ein detaillierter Ausführungsplan, mit dem an die Arbeit gegangen werden kann.
Realisierung
Schritt 4: Praktische Umsetzung der Maßnahmen
Wieder zurück am ausgewählten Bachabschnitt beginnt die Umsetzung des Projekts. Mit viel Handarbeit und etwas Maschineneinsatz, für den die Gebietskooperation Oker begrenzte Finanzen bereit stellt, werden zum Beispiel das Gewässerbett eingeengt, Ufer abgeflacht oder Gehölze gepflanzt. Hierfür sind zwei Arbeitseinsätze vorgesehen.
Erfolgskontrolle
Schritt 5: Bestandsaufnahme am Gewässer zur Dokumentation der Veränderungen
Einige Zeit nach Beendigung der Arbeiten findet eine Erfolgs- und Funktionskontrolle statt. Dabei wird nach dem Muster wie bei der Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes vorgegangen, das heißt die neu geschaffenen Gewässerstrukturen werden dokumentiert und die Veränderungen in der Tier- und Pflanzenwelt festgehalten.
Schritt 6: Darstellung der Ergebnisse
Gemeinsam wird eine kleine Präsentation des Projektes in Text und Bild erarbeitet.
Öffentlichkeitsarbeit
Schritt 7: Öffentliche Präsentation des Projektes
Nach dem Motto „Tue Gutes und Rede darüber“ soll zum krönenden Abschluss das Renaturierungsprojekt – wenn möglich direkt am Gewässer – der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Zu diesem Termin werden auch Vertreter der regionalen Presse und Medien geladen.
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Durchgeführte Projekte
Grundschüler entdecken die Schunter - Dritt- und Viertklässler der GS Lehre aktiv
Alle Kinder der Grundschule Lehre kennen die Schunter, die durch ihren Heimatort fließt. Aber woher sie kommt und wohin sie fließt und für welche Tiere und Pflanzen sie ein wichtiger Lebensraum ist, das wissen nicht Alle.
Deshalb sind wir im Mai 2009 drei Tage lang in den Lebensraum Schunter eingetaucht, haben mit kräftiger Unterstützung des Unterhaltungsverbandes Schunter eine Wasserprobestelle gebaut, Wasserlebewesen gefangen, betrachtet und bestimmt, Vögel beobachtet, Pflanzen kennengelernt und viele Erlebnisse und Erfahrungen gesammelt. Vielen Dank an die Gebietskooperation Oker, die der Schule Kescher, Becherlupen, Bestimmungsbücher und dergleichen nach getaner Arbeit überließ, damit die Grundschüler in den kommenden Jahren „ihre“ Schunter noch besser kennenlernen können.
Gewässerökologie erlebnisreich vermitteln - Lehrerfortbildung an der GS Lehre
Wie man Kinder an das Element Wasser als „Lebens-Mittel“ und „Lebens-Raum“ heranführen und dabei einen spielerischen, forschenden, entdeckenden Weg mit Ab- und Umwegen, kreativen Schlenkern und staunendem Verweilen einschlagen kann, war Inhalt dieses Seminares. Und weil man Gewässerökologie am besten direkt am Gewässer vermittelt, lag das Hauptaugenmerk auf der Vorbereitung und Durchführung einer Gewässerexkursion mit Bestimmungsübungen. Zehn Lehrerinnen und Lehrer aus Lehre, Flechtorf und Essenrode nahmen sich im September 2009 Zeit, um zu lernen, wie erlebnisreich man das Thema Lebensraum Wasser vermitteln kann. An der Schunter wurden dann praktische Erfahrungen in der Gewässerökologie gesammelt.
Unsere Gewässer brauchen Schatten - Gehölzpflanzung an der Altenau
„Gemeinsam für lebendige Gewässer“ – dieses Motto wurde bei der Gehölzpflanzaktion an der Altenau im November 2009 mit Leben erfüllt. In einer tollen Gemeinschaftsaktion pflanzten Schülerinnen und Schüler der Schule am Teichgarten aus Wolfenbüttel, Mitglieder des Naturschutzbundes (NABU) und der Landschaftspflegeverband Wolfenbüttel 500 gewässertypische Gehölze entlang der Altenau bei Wendessen. Erlen, Eschen, Weiden u.a. können hier nun Wurzeln schlagen. Viele positive Wirkungen sind damit verbunden. Die Beschattung verhindert eine zu starke Erwärmung des Wassers und das Wurzelwerk stabilisiert die Böschungen. Ins Wasser ragende Äste und Wurzeln strukturieren das Gewässer und sind Deckung für Fische. Es entstehen Pufferflächen gegenüber unerwünschten Stoffeinträgen. Zusätzlich wird durch die Uferbepflanzung ein Beitrag zur Biotopvernetzung geleistet und das Landschaftsbild aufgewertet. Die Gerätschaften für die Pflanzaktion stellte freundlicherweise der Unterhaltungsverband Oker zur Verfügung.
Vielen Dank an Herrn Meier vom Landschaftspflegeverband, der nach getaner Arbeit für das leibliche Wohl sorgte und so für einen schönen Ausklang sorgte.
Eine Unterrichtseinheit, in der die gepflanzten Gehölzarten und ihre Wirkungen auf das Gewässer vorgestellt wurden, rundete die Pflanzaktion für die Schülerinnen und Schüler ab.
Schladener Schüler pflanzten Bäume für die Warne - Das Projekt für lebendige Gewässer fand an der Warne bei Heiningen statt
An der Warne, einem 22 Kilometer langen, westlichen Zufluß der Oker konnte im November 2011 eine weitere Baumpflanzaktion der Initiative „Hilf` mit – Gemeinsam für lebendige Gewässer“ stattfinden. Schülerinnen und Schüler der 8. Klasse der Werla-Schule-Schladen nahmen an dem Workshop teil. In zwei Schulstunden wurde zunächst erarbeitet wie unterschiedlich der Mensch Bäche und Flüsse nutzt und welche Beeinträchtigungen dadurch für die Lebensgemeinschaft der Fließgewässer entstehen. Anschließend wurden verschiedene Maßnahmen vorgestellt, die dabei helfen, den ökologischen Zustand dieser Lebensräume langfristig wieder zu verbessern. Zum Schluß wurden noch die fünf verschiedenen Baumarten (Esche, Stieleiche, Feldulme, Schwarzerle, Bergahorn) vorgestellt, die gepflanzt werden sollten. Am 8. November war es dann soweit. Die Pflanzlinge (Heister) wurden angeliefert und die Schulklasse stand Spaten bei Fuß. Nach kurzer Einweisung machten sich 16 Schülerinnen und Schüler samt Lehrer Brauer-Siebrecht ans Werk: Pflanzlöcher bohren und graben, Wurzeln der Setzlinge beschneiden, einpflanzen und mit einer Wuchshülle gegen Wildverbiss schützen, diese Arbeitsschritte gab es Bäumchen für Bäumchen zu tun.
Trotz der schwierigen Bodenverhältnisse waren bald 80 neue Bäume gepflanzt, die der Warne in den kommenden Sommern schattige Abkühlung bringen werden.
Vielen Dank an die Männer des Landschaftspflegetrupps des Landkreises Wolfenbüttel, die bei den Vorbereitungen der Pflanzaktion halfen und den Unterhaltungsverband Oker, der die Pflanzgeräte und Wuchshüllen zur Verfügung stellte.
Erstellung einer Informationstafel an der Schunterquelle - Die Gebietskooperation Oker stellt Mittel für die Erstellung einer Informationstafel zur Verfügung
Die Schunterquelle, angebunden an das umfangreiche Wanderwegenetz im Naturpark Elm-Lappwald, lockt jedes Jahr eine große Zahl von interessierten Wanderern an. Damit gezielte Informationen über den sensiblen Quellbereich der Schunter an die Besucher weitergegeben werden können, hat die Gebietskooperation Oker auf Initiative des Schunterverbandes hin ihre Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit für die Erstellung einer entsprechenden Informationstafel zur Verfügung gestellt.
Inhalt und Layout der Tafel, sowie der Aufstellungsort wurden in Zusammenarbeit mit dem Schunterverband und dem Naturpark Elm-Lappwald abgestimmt und vom Planungsbüro Volkmann grafisch umgesetzt.
Die Tafel wurde in 2012 fertiggestellt und mit freundlicher Genehmigung der Grundstückseigner unweit der kleinen Holzbrücke an der Schunterquelle aufgestellt (entsprechend beigefügtem Kartenausschnitt).
Weitere Beteiligte waren die Gemeinde Räbke, der Landkreis Helmstedt sowie die Anlieger vor Ort.
Weiterführende Links
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt- und Klimaschutz
NLWKN Internetangebot Gebietskooperationen
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
– Gebietskooperationen & Umsetzung der WRRL in Niedersachsen
LAWA
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
Gewässeraufsicht
Nach den gesetzlichen Grundlagen werden die oberirdischen Gewässer in Niedersachsen in drei Kategorien eingeteilt, für die es unterschiedliche Zuständigkeiten für die Unterhaltungspflicht gibt.
Gewässerausbau
Das Wasserrecht regelt die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung mit dem Zweck, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Zu den Gewässern zählen die oberirdischen Gewässer und auch das Grundwasser. Umfangreiche Regelungen im Bundes- und auch im Landesrecht dienen dazu, die Ziele der europäischen Wasserrahmrichtlinie zu erreichen.
Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG). In der Regel wird ein Planfeststellungsverfahren dazu erforderlich.
Als Gewässerausbau werden Maßnahmen bezeichnet, durch die ein Gewässer hergestellt, verändert oder verfüllt wird. Das gilt sowohl für natürliche als auch für künstliche Gewässer. Auch die Veränderung des Ufers fällt unter diesen Begriff.
Das Grundeigentum berechtigt nicht zum Ausbau eines Gewässers.
Gewässerausbau an der Wedde (Pendelrampe südlich Schladen)
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist auch die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Im Auftrag des Antragstellers/der Antragstellerin werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Menschen, Tiere und Pflanzen, Kultur- und sonstige Sachgüter durch Gutachter nach festgelegten Kriterien untersucht.
Von einem Gewässerausbau spricht man demzufolge nicht nur, wenn ein Gewässer hergestellt wird, sondern auch, wenn es in seiner Gestalt verändert oder verfüllt wird.Das gilt sowohl für natürliche als auch für künstliche Gewässer.
Auch für die Gewinnung von Sand und Kies im Nassabbau ist eine vorherige Planfeststellung erforderlich.
Der Bau von gedichteten Teichen ist wasserrechtlich nicht relevant, je nach Umfang und Größe aber baugenehmigungspflichtig.
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Gewässerbenutzung (untere Wasserbehörde)
Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis (Niedersächsisches Wassergesetz).
Gewässerbenutzungen sind zum Beispiel:
- Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Einleiten von Abwasser, Wasser und Stoffen,
- Grundwasserentnahmen, Abgraben oder Freilegen von Grundwasser
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Gewässerrenaturierung
Naturnahe Gewässer und ihre Auen sind für die Natur von großer Bedeutung. In der Vergangenheit wurden viele Bäche und Flüsse ausschließlich nach technischen Grundsätzen ausgebaut. Um in Zukunft die ökologischen Funktionen der Fließgewässer wieder herzustellen, werden von Kommunen sowie Unterhaltungs- und Wasserverbänden als Vorhabensträger Planungen zur Renaturierung der Gewässer erarbeitet.
Ein Beispiel aus dem Landkreis Wolfenbüttel (Ersatz- und Ausgleichsmaßnahme zum Bau der Autobahn A 39) ist der renaturierte Reitlingsgraben zwischen den Herzogsbergen (Cremlingen) in Richtung Rautheim (Stadt Braunschweig)
Renaturiertes Profil 2012 (Fertigstellung der Baumaßnahme)
Entwicklung des Gewässerprofils in 2013
Das Land Niedersachsen stellt Fördergelder für Entwicklungen und Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern zur Verfügung.
Nähere Informationen hierzu bietet der NLWKN
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Gewässerunterhaltung
Die Unterhaltung der Gewässer ist im Wasserhaushaltsgesetz und zu einem Teil auch im Niedersächsischen Wassergesetz geregelt. Sie umfasst Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss, den Erhalt und die Neuanpflanzung einer standortgerechten Uferbepflanzung und gegebenenfalls auch die Schiffbarkeit sicherstellen, aber auch Vorgaben zur Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer etc. enthalten. Darüber hinaus muss sich die Gewässerunterhaltung heute an den Bewirtschaftungszielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie orientieren. Die biologische Funktion der Gewässer und ihrer Ufer als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, ist zu erhalten. Eine natürliche Entwicklung sollte so weit wie möglich zugelassen werden. Die Bedeutung des Gewässers für das Bild und den Erholungswert der Landschaft ist zu berücksichtigen. Zur Unterhaltung gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere
- die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
- die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,
- die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
- sowie die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen (zum Beispiel Ufermauern).
Die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind in der Regel genehmigungsfrei. Allerdings sind die Grenzen zwischen der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau fließend, weshalb man im Zweifelsfall die Untere Wasserbehörde beim Landkreis Wolfenbüttel konsultieren sollte.
Die Untere Wasserbehörde ist darüber hinaus für die Regelung strittiger Unterhaltungspflichten sowie zur Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfanges von Unterhaltungsmaßnahmen zuständig.
Gewässeranlieger und Gewässerhinterlieger unterliegen im Interesse der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung besonderen Pflichten, diese ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften.
Für technische Fragen im Landkreis Wolfenbüttel ist ihre Ansprechpartnerin Frau Dreblow-Wulf, für wasserrechtliche Fragestellungen Frau Tuchen-Fischer.
Weiterhin sind bei der Gewässerunterhaltung gesetzliche Anforderungen des Naturschutzes zu berücksichtigen. Hierzu informiert und gibt Auskunft die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wolfenbüttel.
Für den Bereich der Gewässer III. Ordnung hat der Landkreis Wolfenbüttel eine Unterhaltungs- und Schauordnung für Gewässer III. Ordnung erlassen, diese finden Sie unter den Anlagen.
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Gülle
Nach dem Düngegesetz ist Gülle ein Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Futterresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt. Der Begriff Gülle ist daher ausschließlich auf tierische Exkremente beschränkt.
Nutzung von Gülle
Gülle wird zum größten Teil als wirtschaftseigener Dünger auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht. Das Ausbringen von Gülle wird grundsätzlich durch die Düngeverordnung geregelt. So unterliegt das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen Beschränkungen. Das Ausbringen ist zum Beispiel abhängig von der Jahreszeit, der Beschaffenheit des Bodens und den örtlichen Gegebenheiten (siehe Wasserschutzgebiet).
Gülle und ihre Auswirkungen auf die Umwelt
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu vernachlässigen. Ammoniumnitrat als ein Bestandteil der Gülle kann in das Grundwasser einsickern und durch Abschwemmung in Oberflächengewässer eingetragen werden. Daneben können auch Geruchsbelästigungen auftreten. Das Ausbringen der Gülle unterliegt daher Beschränkungen. Darüber hinaus kann nicht beliebig viel gedüngt werden. Es sind maximale Düngermengen einzuhalten.
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Heizöllagerung
Die Gewässer sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Das Grundwasser und das Wasser in den Trinkwassertalsperren werden zur Trinkwasserversorgung genutzt. Gelangen wassergefährdende Stoffe, wie zum Beispiel Heizöl, in die Gewässer, so können sie den Lebensraum Wasser schädigen und die Trinkwasserversorgung gefährden.
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Hochwasserschutz
Unter Hochwasserschutz versteht man die Summe aller Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung als auch von Sachgütern vor Hochwasser. Es kann sich hierbei um technische Maßnahmen, natürlichen Rückhalt der Wassermengen und Maßnahmen der weitergehenden Vorsorge handeln.
Mistlagerung
Festmist besteht aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl,
Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, oder
mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 % übersteigt. Da Festmist als wassergefährdend eingestuft ist, müssen bei der Lagerung besondere Anforderungen erfüllt werden.
Rechtliche Grundlage
Gemäß § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 1 vom 18. April 2017 ist Festmist als allgemein wassergefährdend eingestuft. Lager- und Abfüllanlagen für Jauche und Festmist müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaft erreicht wird (§ 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)2).
Die Lagerung hat gemäß den Anforderungen gemäß Anlage 7 der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zu erfolgen. Für eine Festmistlagerstätte sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:
Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass
a) allgemein wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
b) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit Stoffen nach Buchstabe a in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
c) austretende allgemein wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt werden und
d) bei einer Betriebsstörung anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
Die Lagerflächen von Anlagen zur Lagerung von Festmist sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von oberflächig abfließendem Niederschlagswasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
Es ist sicherzustellen, dass das mit Festmist verunreinigte Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall verwertet wird, soweit keine Verwendung entsprechend der guten fachlichen Praxis der Düngung möglich ist.
Wasserschutzgebiete
In Wasserschutzgebieten kann eine Lagerung von Festmist ggf. nur beschränkt zulässig oder sogar verboten sein. Dies ist abhängig von der jeweiligen Schutzzone, in der sich das Grundstück befindet. Die Regelungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten.
Unter dem Abschnitt Wasserschutzgebiete sind die Wasserschutzgebietsverordnungen als Dokumente hinterlegt.
Pflichten des Betreibers zur Anzeige und zur Überwachung:
Soll eine Anlage zum Lagern von Festmist mit einem Volumen von mehr als 1 000 Kubikmetern errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der Unteren Wasserbehörde Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Betreiber haben anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Umsetzung in der Praxis
Für die ordnungsgemäße Lagerung von Festmist ist in der Regel die Errichtung einer Festmistplatte erforderlich. Die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 stellt die Grundlage für Planung und Errichtung dar, gilt aber ebenso für bestehende Anlagen. Es sind die allgemeinen Anforderungen dieser technischen Regel sowie insbesondere auch die Abschnitte 4.1, 6.2.2 und 6.4 zu beachten, welche besondere Anforderungen für die Lagerung von Festmist beinhalten.
In der DIN 11622 Teil 2 sind darüber hinaus Angaben zur baulichen Ausführung von Festmistplatten aus Beton, z.B. zur Mindestfestigkeitsklasse und den Expositionsklassen hinterlegt. Zu beachten sind der Abschnitt 6.2.4 und die Tabelle B6.
Gleichwertige abweichende Lösungen im Einzelfall sind neben den Regelungen der TRwS möglich.
Im Einzelfall kann einer regelmäßigen Zwischenlagerung von Festmist auf dem Betriebsgrundstück in einem Container oder auf einem Anhänger zugestimmt werden. Das setzt voraus, dass die o.g. wasserrechtlichen Anforderungen auch in diesem Fall eingehalten werden. Dies trifft zu, wenn der Behälter etwa in einer Scheune oder unter einem festen Unterstand mit ausreichender Überdachung abgestellt wird, damit der Zutritt von Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Eine Abdeckung des Behälters mit einer einfachen Plane erfüllt diese Anforderungen erfahrungsgemäß nicht.
Betriebe, die Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Kompost erzeugen, haben seit dem 1. Januar 2020 weiterhin sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern können. (Düngeverordnung – DüV § 12 Abs. 4) 3
Soweit der Betrieb nicht selbst über die erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird. (DüV § 12 Abs. 5)
Zwischenlagerung von Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen
Die Lagerung auf dem Feldrand, bei der Festmist für einen begrenzten Zeitraum von unter sechs Monaten auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert werden, ist nicht im Geltungsbereich der AwSV enthalten.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat ein Merkblatt veröffentlicht, welches praktische Hinweise für Landwirte und andere Tierhalter geben soll, um eine Verunreinigung von Grundwasser und Oberflächengewässer zu vermeiden.
Das Merkblatt mit dem Titel „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“ ist online auf der Homepage der LAWA www.lawa.de unter dem Abschnitt Publikationen - Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wassergefährdung – abrufbar.
Fundstellenverzeichnis
1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)
2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I. S. 2585), zuletzt geändert durch das erste Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699)
3 Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist
Risikogewässer
Risikogewässer
Eine Erstellung von Risikokarten erfolgt für die Gewässer, an denen nach der vorläufigen Bewertung potenzielle signifikante Hochwasserrisiken vorhanden sind. Das sind im Landkreis Wolfenbüttel die Innerste, die Oker und neu die Altenau und die Wabe.
Die Risikokarten werden vom Land Niedersachsen (vertreten durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) bearbeitet. Sie geben Auskunft über die von Hochwasser betroffenen Flächen und das Ausmaß der Gefahren und Risiken.
Die Detailkarten für die Innerste und die Oker sind über die Internetseite des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz einsehbar. Siehe Link.
Für die Altenau und die Wabe stehen bisher keine Detailkarten zur Verfügung.
Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete weisen ein hundertjährliches Hochwasser, das sogenannte HQ 100, aus. Für die Berechnungen der Risikogebiete wird der Wert der Berechnung der Überschwemmungsgebiete mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Der errechnete Wert wird als HQextrem bezeichnet und ist in der Regel größer als ein HQ 200 und geht daher über die festgesetzten Überschwemmungsgebiete hinaus.
Weitergehende Informationen zu diesen Themen können Sie im auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz erhalten.
Bauliche Anlagen in Risikogebieten (außerhalb von Überschwemmungsgebieten) (siehe § 78 b Wasserhaushaltsgesetz-WHG) sollen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.
Im Hochwasserfall kann es durch Strömung, Wasserdruck und Auftriebskräfte zu Schäden am Gebäude kommen. Hier sollten insbesondere erhöhte Anforderungen an die Gebäudestandsicherheit hinsichtlich der Auftriebssicherheit berücksichtigt werden.
In potentiell gefährdeten Bereichen ist auf die Verwendung geeigneter Baustoffe und Dämmmaterialen zu achten (zum Beispiel Herstellung der Sohlplatte aus wasserundurchlässigem Beton). Nähere Informationen zu hochwasserbeständigen (Bau-) Materialien finden Sie in der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entnehmen. Diese kann auch im Internet eingesehen werden. Siehe Link.
In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung neuer Heizölanlagen verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Bestehende Heizölanlagen sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten (§ 78 c WHG).
Die Mitarbeitenden der unteren Wasserbehörde beraten Sie unter der Telefonnummer 05331-84 386 gerne zur Heizöllagerung in Risikogebieten.
Karte für die Risikogewässer in Niedersachsen (PDF)
Links
Risikokarten für die Innerste:
für Wartjenstedt bis Baddeckenstedt (PDF)
für Heere und Sehlde (PDF)
Risikokarten für die Oker:
Wolfenbüttel bis Dorstadt (PDF)
Überschwemmungsgebiete
In Deutschland wird zur Festlegung von Überschwemmungsgebieten nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes beziehungsweise dem Niedersächsischen Wassergesetz in der Regel ein sogenanntes 100-jährliches Hochwasser zugrunde gelegt. Als 100-jährliches Hochwasser gilt ein Hochwasserereignis, das im statistischen Durchschnitt alle 100 Jahre auftritt.
Durch die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten wird den Flüssen der notwendige Platz in ihrer natürlichen Flussaue gesichert. Das heißt bei Hochwasser kann der Fluss sich weiter in der Natur ausbreiten. Das Freihalten der gefährdeten Gebiete in den Flussauen ist eine wirtschaftliche und zweckmäßige Variante des vorbeugenden Hochwasserschutzes.
Bei der Ausweisung von Überschwemmungsgebieten wird in den amtlichen Verordnungskarten nur das dargestellt, was sich in der Natur bei entsprechenden Wasserständen von selbst einstellt. Oder anders ausgedrückt: Überschwemmungsgebiete werden bei Hochwasser immer überschwemmt - auch ohne staatliche Ausweisung.
Alle vorhandenen Gebäude genießen Bestandsschutz. Das gilt auch für die vorhandenen Zäune und die Nutzung und die Bepflanzung der betroffenen Grundstücke.
Kraft Gesetzes (§ 78 und § 78a Wasserhaushaltsgesetz) gelten für die Bürgerinnen und Bürger in einem Überschwemmungsgebiet trotzdem Nutzungseinschränkungen, soweit sie bestimmte Veränderungen planen.
Unter anderem dürfen dort nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde
- Grünland umgebrochen,
- die Erdoberfläche erhöht oder vertieft,
- bauliche Anlagen hergestellt oder geändert,
- Baum- oder Strauchpflanzungen hergestellt
- sowie Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können (Holz, Steine, Sand, Erde und anderes) gelagert werden.
Die Karten, aus denen die Grenzen der gesicherten Überschwemmungsgebiete ersichtlich sind, können während der Dienstzeiten bei der unteren Wasserbehörde kostenlos eingesehen werden. Die Verordnungen für die bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiete sowie die Bekanntmachungen der vorläufigen Sicherungen finden Sie unten auf dieser Seite.
Ob ein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet liegt, können Sie über das GIS-Portal auf der Homepage ermitteln.
Sie können auch den unter Dokumente verfügbaren Vordruck nutzen und die Information, ob sich ihr Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet befindet, bei der unteren Wasserbehörde erfragen.
Überschwemmungsgebiete (ÜSG) im Landkreis Wolfenbüttel:
Im Landkreis Wolfenbüttel bestehen zurzeit an folgenden Gewässern vorläufig gesicherte oder festgesetzte Überschwemmungsgebiete:
Altenau (Status: festgesetzt, neue vorläufige Sicherung)
- PDF-Datei: 23 kB
- PDF-Datei: 1.2 MB
- PDF-Datei: 553 kB
Brückenbach (Status: festgesetzt)
- PDF-Datei: 1.1 MB
Flote (Status: festgesetzt)
- PDF-Datei: 1.1 MB
Fuhse (Status: festgesetzt)
- PDF-Datei: 904 kB
Hengstebach (Status: festgesetzt)
- PDF-Datei: 1.2 MB
Innerste (Status: festgesetzt)
- PDF-Datei: 1.4 MB
Kanal-Ilse (Status: festgesetzt)
- PDF-Datei: 934 kB
Oker (Status: festgesetzt)
- PDF-Datei: 367 kB
- PDF-Datei: 1.1 MB
Wabe (Status: festgesetzt, neue vorläufige Sicherung)
- PDF-Datei: 23 kB
- PDF-Datei: 1.2 MB
- PDF-Datei: 566 kB
Warne (Status: festgesetzt)
- PDF-Datei: 1.3 MB
Weddebach (Status: vorläufig gesichert)
- PDF-Datei: 505 kB
Winnigstedter Tiefenbach (Status: festgesetzt)
- PDF-Datei: 1.3 MB
Die Überschwemmungsgebiete (ÜSG) der Wabe und der Altenau wurden durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) neu berechnet.
Das neu ermittelte Überschwemmungsgebiet besitzt in wesentlichen Teilen eine größere Ausdehnung als das festgesetzte Überschwemmungsgebiet. Daher erfolgte am 22.Januar 2020 eine erneute vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete durch den NLWKN.
Die Neufestsetzung ist in Vorbereitung und wird zu gegebener Zeit erfolgen.
Für den Zeitraum bis zur Neufestsetzung gelten sowohl die vorläufige Sicherung und die jeweilige Festsetzungsverordnung.
Bei unterschiedlichen Ergebnissen in der vorläufigen Sicherung vom 22.Januar 2020 und der Festsetzungsverordnung wenden Sie sich bitte an die auf dieser Seite aufgeführten Kontaktpersonen.
Ausnahmegenehmigung
Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Überschwemmungsgebieten: Erteilung
Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind alle flüssigen, festen und gasförmigen Stoffe, die eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen können. Dies sind zum Beispiel Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte (Heizöl, Benzin, Diesel), Säuren, Gifte, Chemikalien, Farben, Pflanzenschutzmittel, Lösungsmittel sowie Jauche und Gülle. Auf den Seiten des Umweltbundesamtes finden Sie weitere Hinweise zu Katalog wassergefährdender Stoffen.
Wasserschutzgebiete
Allgemeines
Grundwasser ist ein kostbares Gut, das es zu schützen gilt. Schadstoffbelastungen lassen sich, wenn überhaupt, nur mit einem gewaltigen Aufwand beseitigen. In Deutschland werden rund 64 % des Trinkwassers aus dem Grundwasser gewonnen. Ein wichtiges Instrument zum Schutz und zur Sicherung des Trinkwassers ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten.
Die Einzugsgebiete von Wasserwerken (und Trinkwassertalsperren) müssen besonders geschützt werden. Zu diesem Zweck werden Wasserschutzgebiete durch Verordnungen festgesetzt. Sie sind in mehrere Zonen untergliedert und – je nach der Entfernung von der Quelle oder dem Brunnen – mit unterschiedlich strengen Schutzvorschriften ausgestattet. Im Regelfall handelt es sich dabei um Nutzungseinschränkungen, die beispielsweise für die Bebauung oder im Bereich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung gelten.
Ob ein Grundstück im Wasserschutzgebiet liegt, können Sie über das GIS-Portal auf unserer Homepage ermitteln.
Was muss ich im Wasserschutzgebiet beachten?
Für bestimmte Maßnahmen im Wasserschutzgebiet benötigen Sie eine Erlaubnis, Genehmigung oder eine Verbotsbefreiung (zum Beispiel Versickerungsanlagen, Bohrungen, Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, Verwendung von Recyclingbaustoffen). Den entsprechenden Antrag können Sie formlos an die Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel richten.
Kontakt
Dokumente
- PDF-Datei: 2 MB
- PDF-Datei: 6 MB
- PDF-Datei: 2.7 MB
- PDF-Datei: 1.7 MB
- PDF-Datei: 1.8 MB
- PDF-Datei: 1.5 MB
Link
Karte: Oberflächengewässer und Grundwasser im Landkreis Wolfenbüttel