Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
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Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Hinweis: Bitte achten Sie darauf, bei der Straßenanschrift Ihre Wohnadresse einzutragen, nicht die Adresse Ihres Arbeitgebers!
Zudem ist die Abholung der Belehrungsnachweise im Gesundheitsamt nicht mehr möglich. Sollten Sie bereits an der digitalen Infektionsschutzbelehrung teilgenommen haben und nicht digital bezahlt haben, erhalten Sie Ihren Nachweis mit einer Rechnung per Post. Diese ist innerhalb von 3 Wochen zu begleichen. Wir bitten auch hier um Verständnis, dass es zu Verzögerungen kommen kann.
Bitte beachten Sie, das sich dieses Angebot aus verwaltungstechnischen Gründen nur an Bürgerinnen und Bürger aus der Region Wolfenbüttel richtet!
Unternehmen, Wohlfahrtsverbände, Kommunen, Schulen und andere Gruppen haben die Möglichkeit, ein Unternehmenskonto bei ELSTER anzulegen und die Belehrungen der Mitarbeitenden darüber zu organisieren. Damit kann das Gesundheitsamt die Antragseingänge besser zuordnen, entsprechend abwickeln und ggf. Sammelrechnungen erstellen.
Bei Anlage eines Unternehmenskontos bitten wir um eine kurze Information per E-Mail inklusive der Rechnungsadresse an belehrung@lk-wf.de
- Die Belehrung führen Sie online durch
- Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten und ggf. die Ihres gesetzlichen Vertreters / Vertreterin ausgefüllt haben, werden Ihnen Video-Sequenzen abgespielt, denen Sie bitte aufmerksam folgen und im Anschluss daran Fragen zur Video-Sequenz beantworten. Bei falschen Antworten können Sie die Frage wiederholen.
- Sofern Sie alle Fragen zu den gesehenen Video-Sequenzen richtig beantwortet haben, müssen Sie versichern, dass gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Belehrung nach IfSG wird von Ihrem Gesundheitsamt ausgestellt und Ihnen per Post zugeschickt.
- Bei einer Kostenbefreiung ist ein Nachweis über diese als Anlage bei der Anmeldung hochzuladen. Die Bescheinigung über die durchgeführte Belehrung wird anlassbezogen ausgestellt und per Post zugesendet.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Erforderliche Unterlagen
Nicht angegeben
Frist
Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Kosten
Die Kosten betragen ca. 30,00 Euro.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Formulare
Nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben.