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Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt


Leistungsbeschreibung

Was ist eine Adoption?

Adoption, sagt das Gesetz, ist die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Adoption ist die Annahme als Kind.

Bei der Adoptionsvermittlung steht das Kind, seine Bedürfnisse und sein Wohl im Zentrum der Bemühungen.

Wer kann ein Adoptivkind annehmen?

Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Der für eine Adoption infrage kommende Personenkreis ist:

  • Ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen
  • Unverheiratete können ein Kind nur allein annehmen
  • Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Bei der Adoption eines Kindes ist das Alterserfordernis wie folgt:

  • Ein Ehegatte muss das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Wer allein ein Kind annehmen will, muss das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle wenden und ein Bewerbungsverfahren durchlaufen. Nach bestandener Adoptionspflegezeit können Sie den Adoptionsantrag stellen:

  • Sie oder Ihre Notarin beziehungsweise Ihr Notar müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
  • Das Familiengericht ermittelt, ob der Antrag zulässig ist. Dazu hört es unter anderem die Beteiligten und das Jugendamt an. Es holt zudem von der Adoptionsvermittlungsstelle eine fachliche Äußerung ein.
  • Soweit erforderlich stellt das Familiengericht dem Kind einen Verfahrensbeistand zur Seite.
  • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
  • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Sobald Sie den Beschluss erhalten, ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie Ihr leibliches Kind.

Voraussetzungen

  • Sie wollen ein Kind adoptieren.
  • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Familiengericht wie zum Beispiel den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
  • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.

Frist

keine

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger.

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages können Sie Beschwerde innerhalb eines Monats einlegen.

Zuständige Stelle

Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben