Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen
Urheber
nicht angegeben
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Sie sind Gläubiger einer Forderung und können nicht in das Recht oder das Eigentum des Schuldners vollstrecken, weil dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist?
Das Grundbuch ist infolge der Nichteintragung des Berechtigten unrichtig.
Ansprechpunkt
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist
Zuständige Stelle
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist
Voraussetzungen
- Vollstreckbarer Titel gegen den/die Vollstreckungsschuldner/in
- Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers
- Das Grundbuch muss infolge der fehlenden Voreintragung eines dinglich berechtigten Vollstreckungsschuldners unrichtig sein.
- Durch den Antrag können keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen oder Erklärungen Dritter ersetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag des Vollstreckungsgläubigers
- Nachweise, dass das Grundbuch unrichtig ist - Eintragungsbewilligung des Betroffenen oder Vorlage der den Nachweis der Unrichtigkeit erbringenden Urkunden (in der Form des § 29 GBO - öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden)
- Vollstreckbarer Titel gegen den nicht eingetragenen Schuldner/die nicht eingetragene Schuldnerin
Kosten
Abhängig von der Eintragung als Eigentümer/in oder Rechtsinhaber/in
- Nr. 14110 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Eigentümer
- Nr. 14120 KV Anlage 1 Gerichts- und Notarkostengesetz bei Eintragung als Inhaber einer Hypothek oder Grundschuld
Bearbeitungsdauer
Individuell in Abhängigkeit vom Geschäftsanfall bei dem zuständigen Grundbuchamt und dem Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes gemäß § 71 Abs. 1 GBO
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium
Formulare
nicht angegeben
Frist
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen Antrag auf Grundbuchberichtigung beim zuständigen Grundbuchamt. Damit kann der Schuldner als Rechtsinhaber beziehungsweise Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Mit Eintragung kann die Vollstreckung fortgeführt werden.
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben