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Registrierung von Unternehmen für das Verbringen von pflanzenpasspflichtigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in der EU


Volltext

Für Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzenpass erforderlich ist, innerhalb der EU verbringen wollen, gilt eine Registrierungspflicht.   

Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie 

Pflanzen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern, (ausgenommen sind Lieferungen im Fernabsatz)  

Samen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern 

Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern 

Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird dieser an seinem Hauptstandort registriert und es wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe bzw. die anderen Betriebsstätten verwiesen (dies gilt nur für Standorte innerhalb Deutschlands). 

Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Z.B. ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.

Ansprechpunkt

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Fachbereich 7.1 - Pflanzenschutzamt

Sachgebiet 7.1.2 - Pflanzengesundheit und Information

Wunstorfer Landstraße 9

30453 Hannover

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Fachbereich 7.1 - Pflanzenschutzamt

Sachgebiet 7.1.2 - Pflanzengesundheit und Information

Wunstorfer Landstraße 9

30453 Hannover

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Registrierung ist das Vorliegen der Registrierungspflicht sowie vollständige Antragsunterlagen.

Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu (z.B. für die Erteilung einer Ermächtigung zum Ausstellen von Pflanzenpässen).

Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben werden benötigt:

Lageplan: Dieser ist bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Büro noch weitere Gebäude / Flächen haben, die für die pflanzengesundheitlich relevanten Tätigkeiten (z.B. Baumschulquartiere, Gewächshäuser) von Bedeutung sind. 

Angaben zu weiteren Betriebsstätten: Angaben sind bei allen Unternehmen notwendig, die neben Ihrem Hauptsitz noch weitere Betriebstätten (mit eigener Anschrift) haben. Reine Produktionsflächen (z.B. Baumschulquartiere) werden nicht als Betriebsstätte gewertet, sondern müssen im Lageplan angegeben werden.  

Angaben zu Warenarten, Familien, Gattungen und Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die im Binnenmarkt mit Pflanzenpass verbracht werden und für die ggf. auch eine Ermächtigung zur Ausstellung des Pflanzenpasses beantragt wird (Anlage 4 Pflanzenpass)

Kosten

Für Niedersachsen gilt hier die Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 21. August 2007 (Nds. GVBl. S. 422 - VORIS 20220 -), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 100); hier Gebührenziffer 4.5.1 im Gebührenverzeichnis (Anlage 1)

Frist

Bei der Änderung von Kontaktdaten in bereits registrierten Unternehmen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung stellen 

Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, Gattungen oder -familien, die erzeugt oder mit denen gehandelt wird, sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben

Verfahrensablauf

Als Unternehmer stellen Sie den Registrierungsantrag bei Ihrer zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde prüft die Antragsunterlagen und führt bei Unternehmern, die gleichzeitig eine Ermächtigung für die Ausstellung von Pflanzenpässen beantragt haben, eine Kontrolle vor der Registrierung durch. 

Bei positiver Prüfung erfolgt die Zuweisung einer Registriernummer.  

Hinweise (Besonderheiten)

Registrierte Unternehmerinnen/ Unternehmer haben folgende Pflichten: 

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern. 

Zudem gibt es Dokumentationspflichten in Bezug auf Zu- und Verkäufe zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit sowie eine Aktualisierungspflicht in Hinblick auf die Registrierung.

Für Unternehmer, die zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt sind, bestehen weitergehende Pflichten. Diese sind in der entsprechenden Verwaltungsleistung zu finden.

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Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

 verwaltungsgerichtliche Klage

Urheber

Nicht angegeben

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.04.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und  Verbraucherschutz