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Beantragung der Ermächtigung von Unternehmen zum Ausstellen von Pflanzenpässen in der EU für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände


Volltext

Unternehmer, die Pflanzenpässe ausstellen möchten, benötigen hierfür die Ermächtigung durch die zuständige Stelle. Die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen kann von Unternehmern im Rahmen der Registrierung für das innergemeinschaftliche Verbringen von passpflichtigen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beantragt werden.

Der Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb Deutschlands oder in andere EU-Mitgliedsstaaten.

Er bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse die Anforderungen der Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und dem Verbringen in Schutzgebiete (Verbringen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und in die Schutzgebiete der EU-Mitgliedsstaaten) erfüllen. Damit bescheinigt der Pflanzenpass u.a., dass die Waren frei sind von Quarantäneschädlingen und übrigen geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, kurz Regulated Non Quarantine Pests (RNQP).

Mit der Ausstellung von Pflanzenpässen geht der Unternehmer auch Pflichten zur Überwachung seiner Bestände auf den Befall mit Schadorganismen ein. Es besteht darüber hinaus auch die Verpflichtung zur Dokumentation von Kontrollen und Handelsströmen

Ansprechpunkt

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Fachbereich 7.1 - Pflanzenschutzamt

Sachgebiet 7.1.2 - Pflanzengesundheit und Information

Wunstorfer Landstraße 9

30453 Hannover

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Fachbereich 7.1 - Pflanzenschutzamt

Sachgebiet 7.1.2 - Pflanzengesundheit und Information

Wunstorfer Landstraße 9

30453 Hannover

Voraussetzungen

Sie verfügen über die notwendigen Kenntnisse, um die für das Unternehmen relevanten geregelten Schädlinge und von Ihnen verursachte Symptome erkennen zu können. 

Sie verfügen über einen Handlungsplan, um bei Verdacht oder im Falle eines Auftretens von geregelten Schädlingen im Unternehmen die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können.

Sie verfügen über einen Vorsorgeplan, um das Risiko einer Einschleppung von geregelten Schädlingen in das Unternehmen, zu minimieren. 

Sie verfügen über ein System und Verfahren, um den Verpflichtungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bei pflanzenpasspflichtiger Ware nachzukommen.

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Erklärung des Unternehmers, dass die entsprechenden Ermächtigungsvoraussetzungen erfüllt sind. 

Kosten

Die Gebühren für die Erteilung der Ermächtigung werden nach Zeitaufwand berechnet.

Frist

Es gibt keine Frist

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Registrierung der betroffenen Unternehmen. Dies dauert regelmäßig zwischen 2-4 Wochen.

Verfahrensablauf

Als Unternehmer stellen Sie den Antrag auf Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen beim zuständigen Pflanzenschutzamt. Die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen wird i.d.R. im Rahmen der Registrierung von Unternehmern für das innergemeinschaftliche Verbringen von passpflichtigen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beantragt.

Die zuständige Stelle prüft die Antragsunterlagen und führt vor der Erteilung der Ermächtigung eine gebührenpflichtige Vorortkontrolle durch. 

Bei positiver Prüfung wird die Ermächtigung erteilt.

Hinweise (Besonderheiten)

Ermächtigte Unternehmer haben unter anderem folgende Pflichten:

Überwachung der Bestände auf Schädlinge, die in der EU als Quarantäneschädlinge geregelt sind, sowie auf geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQP).

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 VO (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände durch geschultes Personal auf ein mögliches Vorhandensein von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/2031, von Unionsquarantäneschädlingen und von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen zu untersuchen (siehe auch Art. 87, 90 der Verordnung (EU) 2016/2031). Die Durchführung und das Ergebnis dieser Untersuchungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren. 

Pflanzenpasspflichtige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind mit einem gültigen Pflanzenpass zu versehen. Der Pflanzenpass ist ein Etikett und muss in Form und Inhalt den Anforderungen nach Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 entsprechen. 

Ermächtigte Unternehmer sind verpflichtet, kritische Punkte im Produktions- und Betriebsablauf zu ermitteln und zu überwachen, so dass keine Gefahr einer Verbreitung geregelter Schädlinge besteht. Dies ist zu dokumentieren und für mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.05.2026
Fachlich freigegeben durch:

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Fachbereich 7.1 - Pflanzenschutzamt

Sachgebiet 7.1.2 - Pflanzengesundheit und Information

Wunstorfer Landstraße 9

30453 Hannover