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Ersatzbaustoffe

Am 1. August 2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung, als Artikel 1 der Mantelverordnung in Kraft getreten.

Für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen sind Anzeige-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten zu beachten: Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder ihrer Gemische ist der zuständigen Behörde vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch nach dem Muster gemäß Ersatzbaustoffverordnung (Anlage 8) voranzuzeigen:

HMVA-2, SWS-2, CUM-2, BFA, SKA, SFA, HMVA-1, SWS-1, HOS-2, CUM-1, GRS, GKOS sowie
BG-F3, BM-F3 und RC-3, soweit das Gesamtvolumen von mind. 250 Kubikmetern erreicht wird.

In Wasserschutzgebieten sind alle mineralischen Ersatzbaustoffe, ausgenommen BM-0, BG-0, SKG und GS-0, anzeigepflichtig.

Abkürzungsverzeichnis: siehe Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung
              

MEB

Anzeigepflicht

SWS-2, CUM-2, HMVA-2

Ja, da Mindesteinbaumenge immer 250

BFA, SKA, SFA, HMVA-1, SWS-1, HOS-2, CUM-1, GRS, GKOS, BG-F3,, BM-F3, RC-3

Ja, wenn Gesamtvolumen der Einbaumenge ≥ 250

Alle MEB, ausgenommen BM-0, BG-0, GS-0, SKG

In Wasserschutzgebieten

BM-0, BG-0, GS-0, SKG

nein

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Verwender von mineralischen Ersatzbaustoffen.

Zuständige Behörde für Baumaßnahmen im Landkreis Wolfenbüttel ist die untere Abfallbehörde des Landkreises Wolfenbüttel. Für die Anzeigen wird die Verwendung des untenstehenden Dokumentes „Formular Anzeige Straßen Erdbau“ empfohlen. Dieses sollte digital ausgefüllt, unterschrieben und per E-Mail an Umwelt@lk-wf.de gesendet werden.

Alternativ ist auch eine Übersendung in Papierform möglich an: Landkreis Wolfenbüttel, Umweltamt, Bahnhofstraße 11, 38300 Wolfenbüttel.

Rechtsgrundlage

Mantelverordnung vom 9. Juli 2021: Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag