Bodenaufbringung
Bodenaufbringung nach BBodSchV
Das geplante Auf- oder Einbringen von Materialien mit einem Volumen >500 m³ auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht muss der zuständigen Behörde gemäß §6 Abs. 8 BBodSchV mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme angezeigt werden, sofern die Maßnahme nicht einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf.
Die Untersuchungsergebnisse nach § 6 Abs. 5 BBodSchV oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 6 BBodSchV sind spätestens vor dem Auf- und Einbringen zu dokumentieren.
Mithilfe der eingestellten Formulare kann diesen Pflichten nachgekommen werden.