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Heizöllagerung

Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen zur Lagerung von Heizöl. Im gewerblichen Bereich (dazu zählen auch Anlagen öffentlicher Einrichtungen) sind Heizölverbraucheranlagen zusätzlich auch Anlagen zur Verwendung von Heizöl. In Bezug auf die technischen Anforderungen wird zwischen privaten Anlagen und gewerblichen Anlagen unterschieden.

Heizölverbraucheranlagen umfassen folgende Anlagenteile:

  • Heizöltanks
  • Heizölleitungen
  • Be- und Entlüftungsleitungen
  • Rückhalteeinrichtungen (z. B. Auffangräume)
  • Sicherheitseinrichtungen

Anlagen zur Lagerung von Heizöl unterliegen den Regelungen des § 62 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Solche Anlagen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (Besorgnisgrundsatz). Kurz gesagt: Es darf durch die Anlagen keine Gefahr für Gewässer und Grundwasser bestehen.

Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl) unterliegt bestimmten gesetzlichen Anforderungen. Diese sind geregelt in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Zu Ihren Pflichten als Betreiberin oder Betreiber gehören insbesondere folgende Punkte:

  • Regelmäßige Sicht- und Funktionskontrolle der Sicherheitseinrichtungen des Heizöllagers
  • Sofortige Meldung im Schadensfall an die Feuerwehr und die Polizei
  • Anzeigepflicht für die Heizöllagerung bei Neuinstallation oder wesentlicher Änderung
  • Beauftragung von Fachbetrieben, die nach Wasserrecht zugelassen sind
  • Beauftragung von Prüfungen durch Sachverständige, die nach Wasserrecht zugelassen sind


Erstmalige Sachverständigenprüfung

In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 17. Dezember 1997 wurde seinerzeit eine Prüfpflicht für oberirdische Heizöllagerungen mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern vor der Inbetriebnahme festgelegt.

Bestehende Anlagen mussten innerhalb von 2 Jahren, also bis Januar 2000, nachträglich durch einen Sachverständigen geprüft werden (§ 19 Abs. 4 der VAwS).

Aus Unkenntnis der geänderten Rechtsgrundlage wurden von den Betreiberinnen und Betreibern diese nachträglichen Sachverständigenprüfungen seinerzeit in der Regel nicht veranlasst.

Am 01. August 2017 trat die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft. Sie löste die bis dahin geltenden unterschiedlichen Landesverordnungen (VAwS) ab und vereinheitlichte die Vorschriften bundesweit.

Alle Betreiberinnen und Betreiber von Heizölverbraucheranlagen, deren Volumen aller Heizöltanks mehr als 1.000 Liter fasst, werden aufgefordert, einen nach § 53 der AwSV zugelassenen Sachverständigen mit der erforderlichen Prüfung zu beauftragen.

Die Liste aller in Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen (Sitz bzw. Hauptgeschäftsstelle der Organisation) wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt und kann unter folgender Adresse aufgerufen werden.

https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf 

Wiederkehrende Sachverständigenprüfungen

Heizölverbraucheranlagen müssen durch zugelassene Sachverständige nach § 53 AwSV auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Dabei ist neben der Lage des Grundstückes auch das Gesamtvolumen aller Heizöltanks maßgebend – nicht jedoch die tatsächlich vorhandene Heizölmenge.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung.

Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle für Anlagen in Wasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten:

  Vor Inbetriebnahme oder nach jeder wesentlicher Änderung Wiederkehrende Prüfung Prüfung bei Stilllegung der Anlage
Unterirdische Anlagen (z. B. Erdtank / Rohrleitung) alle Anlagen

alle Anlagen

alle 2,5 Jahre

alle Anlagen
Oberirdische Anlagen (z. B. ebenerdig, im Keller) Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Heizöl

Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Heizöl

alle 5 Jahre

Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Heizöl

Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle für Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten:

  Vor Inbetriebnahme oder nach jeder wesentlicher Änderung Wiederkehrende Prüfung Prüfung bei Stilllegung der Anlage
Unterirdische Anlagen (z. B. Erdtank / Rohrleitung) alle Anlagen

alle Anlagen

alle 5 Jahre

alle Anlagen
Oberirdische Anlagen (z. B. ebenerdig, im Keller) Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Heizöl

Anlagen mit mehr als 10.000 Litern Heizöl

alle 5 Jahre

Anlagen mit mehr als 10.000 Litern Heizöl

Die Liste aller in Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen (Sitz bzw. Hauptgeschäftsstelle der Organisation) wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt und kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf 

Mängelbeseitigung

Die Instandsetzung von oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit einem Gesamtvolumen aller Heizöltanks von mehr als 1.000 Litern Heizöl sowie von allen unterirdischen Heizölverbraucheranlagen (z. B. Erdtank, Anlage mit unterirdisch verlegter Rohrleitung) ist fachbetriebspflichtig.
Werden bei der Sachverständigenprüfung von Heizölverbraucheranlagen Mängel festgestellt, dürfen diese daher nur von Fachbetrieben nach Wasserrecht beseitigt werden, deren Zertifikat auch die auszuführenden Arbeiten umfasst. Dies gilt auch für die Sanierung des Auffangraumes, welcher nur von speziell dafür zertifizierten Fachbetrieben in Stand gesetzt werden darf.
Sobald die Mängelbeseitigung erfolgt ist, legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis (z. B. Rechnung) bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel vor. Die E-Mail-Adressen finden Sie im Allgemeinen Teil unter dem Punkt Heizöllagerung.

Erhebliche Mängel

Werden bei der Sachverständigenprüfung erhebliche Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) von einem Fachbetrieb nach Wasserrecht beseitigen zu lassen.
Im Anschluss ist eine erneute Sachverständigenprüfung (Nachprüfung) durchführen zu lassen. Der Fachbetrieb und der Sachverständige sind von Ihnen eigenverantwortlich zu beauftragen.
Die Liste aller in Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen (Sitz bzw. Hauptgeschäftsstelle der Organisation) wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt und kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf 

Geringfügige Mängel

Werden bei der Sachverständigenprüfung geringfügige Mängel festgestellt, sind diese innerhalb von 6 Monaten von einem Fachbetrieb nach Wasserrecht beseitigen zu lassen. Der Fachbetrieb ist von Ihnen eigenverantwortlich zu beauftragen.


Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel setzt Ihnen für die Vorlage der Nachweise eine Frist. Sollten Sie diese Frist in einem begründeten Ausnahmefall nicht einhalten können informieren Sie bitte schriftlich die Untere Wasserbehörde. So können zusätzliche Verwaltungskosten vermieden werden.

Anlagen mit alten Grenzwertgebern:

Generell sind Grenzwertgeber jährlich von einem nach Wasserrecht zugelassenen Fachbetrieb zu warten.
Grenzwertgeber alter Bauart sind mit einer Lochhülse versehen, die im Laufe der Zeit zuwachsen kann (Verpilzung). Bei Grenzwertgebern neuer Bauart (mit Schlitzhülse) ist diese Gefahr geringer.
Grenzwertgeber mit Lochhülse sind mindestens jährlich durch einen Fachbetrieb auf freie Öleintritts-und Luftaustrittsöffnungen zu kontrollieren und ggfs. zu reinigen. Dies ist zu dokumentieren und dem Sachverständigen bei der Prüfung vorzulegen.
Alternativ wird empfohlen, Grenzwertgeber alter Bauart gegen Grenzwertgeber neuer Bauart von einem nach Wasserrecht zugelassenen Fachbetrieb austauschen zu lassen.

Abweichungen von den üblichen technischen Anforderungen

In den vergangenen Jahren wurden wiederholt technische Regelungen geändert. Dies hat dazu geführt, dass eine Reihe von älteren Anlagen zwar zum Bauzeitpunkt den geltenden technischen Anforderungen entsprach, nach den aktuellen Regelungen jedoch Abweichungen von diesen enthalten.

Grundlage für die technischen Anforderungen an Heizölverbraucheranlagen ist das DWA-Arbeitsblatt A 791 [„Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Heizölverbraucheranlagen –“, Ausgabe Juli 2022].

Sollten bei der Sachverständigenprüfung Abweichungen festgestellt werden, sind diese von einem nach Wasserrecht zertifizierten Fachbetrieb (z. B. Tankschutzfirma) entsprechend den aktuell gültigen technischen Anforderung nach- bzw. umrüsten zu lassen. Im Anschluss legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis (z. B. Rechnung) bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel vor. Die E-Mail-Adressen finden Sie im Allgemeinen Teil unter dem Punkt Heizöllagerung.

Beispiele für Abweichungen werden nachfolgend genannt:

Abschnitt der TRwS 791AbweichungEmpfohlene Abhilfemaßnahme
4.2.2.3 Abstände der Behälter von Wänden, zur Decke oder untereinander zu gering Nachrüstung eines Leckageerkennungssystems
4.3.1 einwandige unterirdische Tanks sind unzulässig Einbau einer Innenhülle und einem Leckanzeiger (sofern möglich) oder Stilllegung des Heizöltanks
4.3.4 Rücklaufleitung bei Domschächten Umrüstung auf ein Einstrangsystem
4.4.1 Be- und Entlüftungsleitungen dürfen nicht über einer Dachfläche enden. 

Die Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Schnee geschützt sein.

4.4.3 Für jeden Tank muss der Füllstand festgestellt werden können. 

Jeder Tank (somit auch alle Tanks eines Batterietanksystems) muss mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes versehen sein, damit vor einer Befüllung das Abgabevolumen ermittelt werden kann.

5.1 Abs. 6 

in Verbindung mit Abs. 9

Zweistrangsystem: Rücklaufleitung vorhanden

Umrüstung auf ein Einstrangsystem
5.7 und 5.7.1 Unterirdische Rohrleitungen

Ausführung doppelwandig und lecküberwacht, im flüsssigkeitsundurchlässigen Schutzrohr verlegt oder als Saugleitung ausgebildet.

7.1.3

Rückhalteeinrichtung für Förderaggregate mit Nennwärmeleistung > 100 kW, die im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen betrieben werden

Einbau einer flüssigkeitsundurchlässigen Rückhalteeinrichtung oder Leckageerkennungssystem, das bei Austritt von Heizöl den Förderstrom selbsttätig unterbricht.

7.3 Standsicherheit von Wänden (Wände nicht verzahnt oder zu dünn) 

Verstärkung der Mauer oder Verringerung der Heizöllagermenge
alternativ: Aufstellung doppelwandiger Heizöltanks

8.1

in Verbindung mit 9.1 Abs.11

Nachweis über Grenzwertgeber in geschlitzter Ausführung liegt nicht vor

Grenzwertgeber mit Lochhülse sind mindestens jährlich durch einen Fachbetrieb auf freie Öleintritts-und Luftaustrittsöffnungen zu kontrollieren und ggfs. zu reinigen. Dies ist zu dokumentieren und dem Sachverständigen bei der Prüfung vorzulegen.
Alternativ wird empfohlen, den Grenzwertgeber von einem Fachbetrieb nach WHG gegen einen Grenzwertgeber neuer Bauart tauschen zu lassen.

8.6 Abs. 2 in Verbindung mit

der Allgemeinen baufaufsichtlichen Zulassung

Bescheinigung über Funktionsprüfung der
Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern durch einen nach § 62 AwSV zugelassenen Fachbetrieb fehlt

Die Funktionsprüfung des Heberschutzventils (Antihebersicherung) ist gemäß der „Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung“ des Antiheberventils bzw. der Betriebsanleitung in Abständen von 5 Jahren von einem nach § 62 AwSV zugelassenen Fachbetrieb durchführen und bescheinigen zu lassen.
Anhang B Verwendung von GFK –Tanks Aufstellung auf einer ebenen flüssigkeitsundurchlässigen Dichtfläche mit Aufkantung von mindestens 1 cm Höhe oder flüssigkeitsundurchlässige Wandabschlüsse und eine Türschwelle sowie Installation einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung
Anhang E

Heizöltanks aus thermoplastischen Kunststoffen (z. B. Polyethylen wie PE und PE-HD; Polyamid PA, Nylon, u.a.)

Sofern kritisch zu bewertende Veränderungen (z. B. deutliche Verformungen, Verfärbungen, mechanische Beschädigungen, Unregelmäßigkeit in der Geometrie bei Batterietankanlagen, übermäßige Dehnung wie z. B. Weißbruch) festgestellt werden, ist eine Tankerneuerung erforderlich.


Erneuerung von Heizöltanks

Die Stilllegung und Errichtung von oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit einem Gesamtvolumen aller Heizöltanks von mehr als 1.000 Litern Heizöl sowie von allen unterirdischen Heizölverbraucheranlagen (z. B. Erdtank, Anlage mit unterirdisch verlegter Rohrleitung) ist fachbetriebspflichtig.

Für die Erneuerung von Heizöltanks, ist daher ein nach Wasserrecht zertifizierter Fachbetrieb (z. B. Tankschutzfirma) zu beauftragen. Sobald die Erneuerung erfolgt ist, legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis (z. B. Rechnung) bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel vor. Die E-Mail-Adressen finden Sie im Allgemeinen Teil unter dem Punkt Heizöllagerung.

Tankerneuerungen können von den Tankschutzfirmen in der Regel innerhalb eines Tages durchgeführt werden. Dazu wird zunächst das vorhandene Heizöl abgepumpt und im Tankfahrzeug zwischengelagert. Anschließend werden die alten Heizöltanks ordnungsgemäß gereinigt und in der Regel entsorgt. Nach Einbau der neuen Heizöltanks kann meist das zwischenzeitlich gereinigte Heizöl wieder in die neuen Tanks eingefüllt werden. Zudem kann in der Regel während der Umbauphase mit Hilfe eines mobilen Tanks eine Beheizung / Warmwasserversorgung sichergestellt werden.
Nähere Einzelheiten hierzu sollten Sie mit der von Ihnen bevorzugten Tankschutzfirma vorab abstimmen.

Diese wesentliche Änderung der Heizölverbraucheranlage ist der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel gemäß § 40 der AwSV mindestens 6 Wochen vorab schriftlich anzuzeigen. Den Anzeigevordruck können Sie in der nachfolgenden Datei ausfüllen und herunterladen.

Nach der Erneuerung der Anlage durch einen Fachbetrieb muss ein nach § 53 der AwSV zugelassener Sachverständiger die Prüfung nach wesentlicher Änderung an Ihrer Anlage durchführen.

Die Liste aller in Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen (Sitz bzw. Hauptge-schäftsstelle der Organisation) wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt und kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf 

Endgültige Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen

Die Stilllegung von oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit einem Gesamtvolumen aller Heizöltanks von mehr als 1.000 Litern Heizöl sowie von allen unterirdischen Heizölverbraucheranlagen (z. B. Erdtank, Anlage mit unterirdisch verlegter Rohrleitung) ist fachbetriebspflichtig.

Sowohl mit der Innenreinigung als auch mit der Stilllegung / Demontage von Heizölverbraucheranlagen ist ein nach Wasserrecht zertifizierter Fachbetrieb (z. B. Tankschutzfirma) zu beauftragen. Sobald die Stilllegung erfolgt ist, legen Sie bitte die Reinigungsnachweise für die Heizöltanks und die Rohrleitungen, die Entsorgungsnachweise für die Reinigungs- und Ölrückstände sowie gegebenenfalls für die Leckflüssigkeit bei unterirdischen Heizöltanks bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel vor. Die E-Mail-Adressen finden Sie im Allgemeinen Teil unter dem Punkt Heizöllagerung.

Heizölverbraucheranlagen, bei denen eine Befüllung möglich ist, gelten als in Betrieb befindlich.

Sofern das Volumen Ihrer Heizöltanks insgesamt mehr als 10.000 Liter beträgt, das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet oder einem Überschwemmungsgebiet liegt oder das Heizöl in einem Erdtank gelagert wird und/oder auch einzelne Rohrleitungen unterirdisch liegen, muss zusätzlich nach der Stilllegung durch einen Fachbetrieb eine Stilllegungsprüfung durch einen nach § 53 der AwSV zugelassenen Sachverständigen beauftragt werden.

Die Liste aller in Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen (Sitz bzw. Hauptgeschäftsstelle der Organisation) wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt und kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf 

Weitere Informationen über die Stilllegungsprüfung erfahren Sie im folgenden Dokument.

Anlagen mit mehr als 30 Jahre alten Heizöltanks aus Kunststoff

Generell sind Heizöltanks aus Kunststoffen (z.B.: PE, HD-PE, Nylon, u.a.) für einen sicheren Betrieb von ca. 25 – 30 Jahren ausgelegt. Die genaue Garantiezeit finden Sie in den Tankunterlagen. Wenn dieses Alter überschritten wird, steigt das Risiko eines Schadens stark an. Wenn diese Heizöltanks weiter betrieben werden, erfolgt dies auf eigenes Risiko. Eine Absicherung dieses Risikos durch Dritte (z. B. Versicherung oder Produkthaftung) ist praktisch ausgeschlossen.

Für Heizölverbraucheranlagen mit mehr als 30 Jahre alten Heizöltanks, die weder Verfärbungen noch Verformungen aufweisen gelten folgende Anforderungen:

  • Einführung wiederkehrender Sachverständigenprüfungen in Abständen von 5 Jahren bei bisher nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen.
  • Verkürzung der wiederkehrenden Sachverständigenprüfpflicht auf Abstände von 2,5 Jahren bei bereits prüfpflichtigen Anlagen.
  • Die Anlage ist mindestens einmal monatlich durch eigene Inaugenscheinnahme zu überwachen.Dabei ist insbesondere auch auf die Funktionsweise der Rückhalteeinrichtung (Auffangraum oder –wanne) zu achten. Diese muss den rechtlichen und technischen Anforderungen der AwSV entsprechen. Eventuelle Schäden am Auffangraum (z. B. fehlende Beschichtung, Risse) müssen daher unverzüglich von einem Fachbetrieb nach Wasserrecht beseitigt werden.

Werden Veränderungen an den Heizöltanks festgestellt (z. B. beginnende Verfärbung oder Verformung), ist unverzüglich ein Austausch der Heizöltanks oder die Stilllegung der Anlage mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.

Anlagen in Risiko- und Überschwemmungsgebieten

Risikogebiet

Wenn Ihr Grundstück und damit auch die Heizölverbraucheranlage in einem Risikogebiet liegt, muss die Anlage spätestens bis zum 05. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher umgerüstet werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden (z. B. bei einer Tankerneuerung), sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher umrüsten zu lassen.

Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

Wenn Ihr Grundstück und damit auch die Heizölverbraucheranlage in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet liegt, musste die Anlage bis zum 05. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher umgerüstet werden.


Die hochwassersichere Umrüstung darf nur ein nach Wasserrecht zertifizierter Fachbetrieb (z. B. Tankschutzfirma) durchführen. Der Fachbetrieb ist von Ihnen eigenverantwortlich zu beauftragen. Sobald die Umrüstung erfolgt ist, legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis (z. B. Rechnung) bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel vor. Die E-Mail-Adressen finden Sie im Allgemeinen Teil unter dem Punkt Heizöllagerung.

Informationen zu Risikogewässern und Überschwemmungsgebieten finden sie auf der Internetseite des Landkreises Wolfenbüttel unter: www.lkwf.de/Themen-Leistungen/Themen/Umwelt-Abfall/Wasser und hier die Unterpunkte Risikogewässer bzw. Überschwemmungsgebiete.


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel stehen Ihnen für Rückfragen zum Thema Heizölverbraucheranlagen gerne zur Verfügung:

Herr Goeze (Technik)
05331 / 84 - 9018
heizoel@lk-wf.de  

Frau Skrzipietz (Verwaltung)
05331 / 84 - 9017
heizoel1@lk-wf.de  

Frau Helmuth (Verwaltung)
05331 / 84 - 9023
heizoel2@lk-wf.de  

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