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Erstmalige Sachverständigenprüfung

In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 17. Dezember 1997 wurde seinerzeit eine Prüfpflicht für oberirdische Heizöllagerungen mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern vor der Inbetriebnahme festgelegt.

Bestehende Anlagen mussten innerhalb von 2 Jahren, also bis Januar 2000, nachträglich durch einen Sachverständigen geprüft werden (§ 19 Abs. 4 der VAwS).

Aus Unkenntnis der geänderten Rechtsgrundlage wurden von den Betreiberinnen und Betreibern diese nachträglichen Sachverständigenprüfungen seinerzeit in der Regel nicht veranlasst.

Am 01. August 2017 trat die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft. Sie löste die bis dahin geltenden unterschiedlichen Landesverordnungen (VAwS) ab und vereinheitlichte die Vorschriften bundesweit.

Alle Betreiberinnen und Betreiber von Heizölverbraucheranlagen, deren Volumen aller Heizöltanks mehr als 1.000 Liter fasst, werden aufgefordert, einen nach § 53 der AwSV zugelassenen Sachverständigen mit der erforderlichen Prüfung zu beauftragen.

Die Liste aller in Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen (Sitz bzw. Hauptgeschäftsstelle der Organisation) wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt und kann unter folgender Adresse aufgerufen werden.

https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf