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Mängelbeseitigung

Die Instandsetzung von oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit einem Gesamtvolumen aller Heizöltanks von mehr als 1.000 Litern Heizöl sowie von allen unterirdischen Heizölverbraucheranlagen (z. B. Erdtank, Anlage mit unterirdisch verlegter Rohrleitung) ist fachbetriebspflichtig.
Werden bei der Sachverständigenprüfung von Heizölverbraucheranlagen Mängel festgestellt, dürfen diese daher nur von Fachbetrieben nach Wasserrecht beseitigt werden, deren Zertifikat auch die auszuführenden Arbeiten umfasst. Dies gilt auch für die Sanierung des Auffangraumes, welcher nur von speziell dafür zertifizierten Fachbetrieben in Stand gesetzt werden darf.
Sobald die Mängelbeseitigung erfolgt ist, legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis (z. B. Rechnung) bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel vor. Die E-Mail-Adressen finden Sie im Allgemeinen Teil unter dem Punkt Heizöllagerung.

Erhebliche Mängel

Werden bei der Sachverständigenprüfung erhebliche Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) von einem Fachbetrieb nach Wasserrecht beseitigen zu lassen.
Im Anschluss ist eine erneute Sachverständigenprüfung (Nachprüfung) durchführen zu lassen. Der Fachbetrieb und der Sachverständige sind von Ihnen eigenverantwortlich zu beauftragen.
Die Liste aller in Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen (Sitz bzw. Hauptgeschäftsstelle der Organisation) wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt und kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf 

Geringfügige Mängel

Werden bei der Sachverständigenprüfung geringfügige Mängel festgestellt, sind diese innerhalb von 6 Monaten von einem Fachbetrieb nach Wasserrecht beseitigen zu lassen. Der Fachbetrieb ist von Ihnen eigenverantwortlich zu beauftragen.


Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel setzt Ihnen für die Vorlage der Nachweise eine Frist. Sollten Sie diese Frist in einem begründeten Ausnahmefall nicht einhalten können informieren Sie bitte schriftlich die Untere Wasserbehörde. So können zusätzliche Verwaltungskosten vermieden werden.

Anlagen mit alten Grenzwertgebern:

Generell sind Grenzwertgeber jährlich von einem nach Wasserrecht zugelassenen Fachbetrieb zu warten.
Grenzwertgeber alter Bauart sind mit einer Lochhülse versehen, die im Laufe der Zeit zuwachsen kann (Verpilzung). Bei Grenzwertgebern neuer Bauart (mit Schlitzhülse) ist diese Gefahr geringer.
Grenzwertgeber mit Lochhülse sind mindestens jährlich durch einen Fachbetrieb auf freie Öleintritts-und Luftaustrittsöffnungen zu kontrollieren und ggfs. zu reinigen. Dies ist zu dokumentieren und dem Sachverständigen bei der Prüfung vorzulegen.
Alternativ wird empfohlen, Grenzwertgeber alter Bauart gegen Grenzwertgeber neuer Bauart von einem nach Wasserrecht zugelassenen Fachbetrieb austauschen zu lassen.