Abweichungen von den üblichen technischen Anforderungen
In den vergangenen Jahren wurden wiederholt technische Regelungen geändert. Dies hat dazu geführt, dass eine Reihe von älteren Anlagen zwar zum Bauzeitpunkt den geltenden technischen Anforderungen entsprach, nach den aktuellen Regelungen jedoch Abweichungen von diesen enthalten.
Grundlage für die technischen Anforderungen an Heizölverbraucheranlagen ist das DWA-Arbeitsblatt A 791 [„Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Heizölverbraucheranlagen –“, Ausgabe Juli 2022].
Sollten bei der Sachverständigenprüfung Abweichungen festgestellt werden, sind diese von einem nach Wasserrecht zertifizierten Fachbetrieb (z. B. Tankschutzfirma) entsprechend den aktuell gültigen technischen Anforderung nach- bzw. umrüsten zu lassen. Im Anschluss legen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis (z. B. Rechnung) bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel vor. Die E-Mail-Adressen finden Sie im Allgemeinen Teil unter dem Punkt Heizöllagerung.
Beispiele für Abweichungen werden nachfolgend genannt:
| Abschnitt der TRwS 791 | Abweichung | Empfohlene Abhilfemaßnahme |
|---|---|---|
| 4.2.2.3 | Abstände der Behälter von Wänden, zur Decke oder untereinander zu gering | Nachrüstung eines Leckageerkennungssystems |
| 4.3.1 | einwandige unterirdische Tanks sind unzulässig | Einbau einer Innenhülle und einem Leckanzeiger (sofern möglich) oder Stilllegung des Heizöltanks |
| 4.3.4 | Rücklaufleitung bei Domschächten | Umrüstung auf ein Einstrangsystem |
| 4.4.1 | Be- und Entlüftungsleitungen dürfen nicht über einer Dachfläche enden. |
Die Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Schnee geschützt sein. |
| 4.4.3 | Für jeden Tank muss der Füllstand festgestellt werden können. |
Jeder Tank (somit auch alle Tanks eines Batterietanksystems) muss mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes versehen sein, damit vor einer Befüllung das Abgabevolumen ermittelt werden kann. |
|
5.1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 9 |
Zweistrangsystem: Rücklaufleitung vorhanden |
Umrüstung auf ein Einstrangsystem |
| 5.7 und 5.7.1 | Unterirdische Rohrleitungen |
Ausführung doppelwandig und lecküberwacht, im flüsssigkeitsundurchlässigen Schutzrohr verlegt oder als Saugleitung ausgebildet. |
| 7.1.3 |
Rückhalteeinrichtung für Förderaggregate mit Nennwärmeleistung > 100 kW, die im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder öffentlicher Einrichtungen betrieben werden |
Einbau einer flüssigkeitsundurchlässigen Rückhalteeinrichtung oder Leckageerkennungssystem, das bei Austritt von Heizöl den Förderstrom selbsttätig unterbricht. |
| 7.3 | Standsicherheit von Wänden (Wände nicht verzahnt oder zu dünn) |
Verstärkung der Mauer oder Verringerung der Heizöllagermenge |
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8.1 in Verbindung mit 9.1 Abs.11 |
Nachweis über Grenzwertgeber in geschlitzter Ausführung liegt nicht vor |
Grenzwertgeber mit Lochhülse sind mindestens jährlich durch einen Fachbetrieb auf freie Öleintritts-und Luftaustrittsöffnungen zu kontrollieren und ggfs. zu reinigen. Dies ist zu dokumentieren und dem Sachverständigen bei der Prüfung vorzulegen. |
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8.6 Abs. 2 in Verbindung mit der Allgemeinen baufaufsichtlichen Zulassung |
Bescheinigung über Funktionsprüfung der |
Die Funktionsprüfung des Heberschutzventils (Antihebersicherung) ist gemäß der „Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung“ des Antiheberventils bzw. der Betriebsanleitung in Abständen von 5 Jahren von einem nach § 62 AwSV zugelassenen Fachbetrieb durchführen und bescheinigen zu lassen. |
| Anhang B | Verwendung von GFK –Tanks | Aufstellung auf einer ebenen flüssigkeitsundurchlässigen Dichtfläche mit Aufkantung von mindestens 1 cm Höhe oder flüssigkeitsundurchlässige Wandabschlüsse und eine Türschwelle sowie Installation einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung |
| Anhang E |
Heizöltanks aus thermoplastischen Kunststoffen (z. B. Polyethylen wie PE und PE-HD; Polyamid PA, Nylon, u.a.) |
Sofern kritisch zu bewertende Veränderungen (z. B. deutliche Verformungen, Verfärbungen, mechanische Beschädigungen, Unregelmäßigkeit in der Geometrie bei Batterietankanlagen, übermäßige Dehnung wie z. B. Weißbruch) festgestellt werden, ist eine Tankerneuerung erforderlich. |