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Endgültige Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen

Die Stilllegung von oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit einem Gesamtvolumen aller Heizöltanks von mehr als 1.000 Litern Heizöl sowie von allen unterirdischen Heizölverbraucheranlagen (z. B. Erdtank, Anlage mit unterirdisch verlegter Rohrleitung) ist fachbetriebspflichtig.

Sowohl mit der Innenreinigung als auch mit der Stilllegung / Demontage von Heizölverbraucheranlagen ist ein nach Wasserrecht zertifizierter Fachbetrieb (z. B. Tankschutzfirma) zu beauftragen. Sobald die Stilllegung erfolgt ist, legen Sie bitte die Reinigungsnachweise für die Heizöltanks und die Rohrleitungen, die Entsorgungsnachweise für die Reinigungs- und Ölrückstände sowie gegebenenfalls für die Leckflüssigkeit bei unterirdischen Heizöltanks bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wolfenbüttel vor. Die E-Mail-Adressen finden Sie im Allgemeinen Teil unter dem Punkt Heizöllagerung.

Heizölverbraucheranlagen, bei denen eine Befüllung möglich ist, gelten als in Betrieb befindlich.

Sofern das Volumen Ihrer Heizöltanks insgesamt mehr als 10.000 Liter beträgt, das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet oder einem Überschwemmungsgebiet liegt oder das Heizöl in einem Erdtank gelagert wird und/oder auch einzelne Rohrleitungen unterirdisch liegen, muss zusätzlich nach der Stilllegung durch einen Fachbetrieb eine Stilllegungsprüfung durch einen nach § 53 der AwSV zugelassenen Sachverständigen beauftragt werden.

Die Liste aller in Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen (Sitz bzw. Hauptgeschäftsstelle der Organisation) wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt und kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf 

Weitere Informationen über die Stilllegungsprüfung erfahren Sie im folgenden Dokument.